Rz. 25

Die Abs. 4 bis 6 regeln Verpflichtungen und Befugnisse zur Bereitstellung von Daten an direkt oder indirekt an der Grundsicherung beteiligte Stellen, insbesondere die kommunalen Leistungsträger sowie die statistischen Ämter in Bund und Ländern. Damit stellt der Gesetzgeber die Datenübermittlungen auf eine datenschutzrechtlich einwandfreie gesetzliche Grundlage.

 

Rz. 26

Die Datenübermittlungen haben einerseits zum Ziel, betroffenen Leistungsträgern die Geschäftsergebnisse der Grundsicherung insgesamt zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus soll aber auch die politische Interessenlage ausreichend berücksichtigt werden, aus der heraus Kommunen zu einer umfassenden Sozialberichterstattung neigen.

 

Rz. 27

Von den Verpflichtungen und Ermächtigungen nicht erfasst werden die Jobcenter nach § 44b. Sie sind darauf angewiesen, von den betroffenen Leistungsträgern die Geschäftsergebnisse zur Verfügung gestellt zu bekommen. Davon ist allerdings auszugehen, nachdem beide Träger in der Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung in demselben Umfang vertreten sind.

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