Rz. 12

Abs. 2 ist durch das 12. SGB II-ÄndG mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben worden.

§ 65 Abs. 8 bestimmt übergangsweise, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die am 31.12.2022 aufgrund von Abs. 2 in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung nicht als arbeitslos galten, auch weiterhin nicht als arbeitslos gelten, sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung weiter vorliegen. Die Vorschrift hat keine Auswirkungen auf die Erbringung von Eingliederungsleistungen nach § 16.

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