Rz. 12
Abs. 2 ist durch das 12. SGB II-ÄndG mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben worden.
§ 65 Abs. 8 bestimmt übergangsweise, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die am 31.12.2022 aufgrund von Abs. 2 in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung nicht als arbeitslos galten, auch weiterhin nicht als arbeitslos gelten, sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung weiter vorliegen. Die Vorschrift hat keine Auswirkungen auf die Erbringung von Eingliederungsleistungen nach § 16.
Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen