0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB III-ÄndG) v. 8.4.2008 (BGBl. I S. 681) mit Wirkung zum 1.1.2008 in das SGB II eingefügt.
Im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 ist die Vorschrift nicht verändert worden. Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) sind die beiden Abs. 1 und 2 mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert worden.
Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift bestimmt, welche nach dem SGB II berechtigten Personen auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Kreis der arbeitslosen Menschen gehören und damit in die Statistik der Bundesagentur für Arbeit über die Arbeitslosigkeit in Deutschland eingehen. Vorrangig dient die Vorschrift der Definition von Arbeitslosigkeit im statistischen Sinne. Die Bundesagentur für Arbeit ist beauftragt, die frühere allein für das SGB III geführte Arbeitslosenstatistik (§§ 280ff. SGB III) für beide Rechtskreise (integriert) weiterzuführen. Das setzt nach Auffassung von Statistikern eine systematische und standardisierte Bündelung von Informationen über Arbeitslose, erwerbsfähige Leistungsberechtigte und Bedarfsgemeinschaften voraus. Hierfür gilt insbesondere § 51b. Durch einen Abstimmungsprozess mit den kommunalen Spitzenverbänden hat die Bundesagentur für Arbeit einen Datenstandard als Grundlage für die Statistik entwickelt. Entscheidend ist aber die Anwendung gleicher Definitionen bei allen Akteuren.
Abs. 1 schafft eine eigenständige Rechtsgrundlage für die statistische Erfassung arbeitsloser erwerbsfähiger Leistungsberechtigter. Die Regelung definiert, welche Personen arbeitslos i. S. d. Gesetzes sind. Die Vorschrift nimmt Bezug auf die Definition der Arbeitslosigkeit nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Regelungen des § 16 SGB III sind sinngemäß auf die Leistungsberechtigten nach dem SGB II anzuwenden. Mit dieser Regelung schafft der Gesetzgeber Klarheit und Transparenz über die Arbeitslosenstatistik. Schon vor der Einfügung des § 53a in das SGB II wurde entsprechend Abs. 1 zwischen Arbeitsuchenden und Arbeitslosen unterschieden.
Abs. 2 schaffte bis zum 31.12.2022 eine Sonderregelung zu Abs. 1 für ältere erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Ältere arbeitslose Personen blieben danach nicht unbedingt arbeitslos im statistischen Sinne, auch wenn sie nicht aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Der Gesetzgeber begründete die Vorschrift damit, dass ältere Arbeitslose in den vorausgegangenen Jahren wieder verstärkt in den Arbeitsmarkt integriert werden konnten. Die Personengruppe ab 50 Jahre habe am stärksten vom Aufschwung am Arbeitsmarkt profitiert. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dieser Personengruppe sei überdurchschnittlich stark gewachsen, gleichzeitig sei die Arbeitslosigkeit zurückgegangen. Daher sei es sachgerecht, dass nach Auslaufen der Regelung des § 428 SGB III und der korrespondierenden Regelung in § 65 Abs. 4 auch Leistungsbezieher beider Rechtskreise, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, wieder in die Vermittlungsbemühungen der lokalen Agenturen für Arbeit bzw. Grundsicherungsstellen einbezogen würden. Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und danach innerhalb der letzten 12 Monate in Arbeitslosigkeit und im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende kein Arbeitsangebot erhalten hätten, müsse aber angenommen werden, dass deren Integrationschancen am Arbeitsmarkt eingeschränkt blieben und sie nicht mehr alle Möglichkeiten nutzen könnten, ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Sie stünden damit zwar nicht erklärtermaßen, aber faktisch der Arbeitsvermittlung nur begrenzt zur Verfügung und sollten daher nicht mehr zur Zahl der registrierten Arbeitslosen gezählt werden. Dies schließe nicht aus, dass – wie in § 3 Abs. 2a vorgesehen – der Leistungsträger erwerbsfähige Leistungsberechtigte unverzüglich in Arbeit oder eine Arbeitsgelegenheit vermitteln solle. Rentenrechtlich entstünden für diesen Personenkreis keine Nachteile.
Abs. 2 regelte dementsprechend, dass erwerbsfähige arbeitslose Leistungsberechtigte, die arbeitslos i. S. d. Abs. 1 sind, nicht mehr als arbeitslos gelten, wenn ein Zeitraum von 12 Monaten nach Vollendung des 58. Lebensjahres verstrichen ist, während der der Leistungsberechtigte Grundsicherungsleistungen bezogen hat, ihm aber kein Angebot zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung unterbreitet werden konnte. Dabei blieb es auch, wenn dem Leistungsberechtigten nach Ablauf der 12 Monate und seinem Ausscheiden aus der Statistik über die arbeitslosen Menschen in Deutschland wieder ein oder auch mehrere Ang...