2.1 Wirkungsuntersuchungen nach Abs. 1
Rz. 5
Die Wirkungsuntersuchungen nach Abs. 1 Satz 1 können kurz- wie auch längerfristig angelegt sein. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sind Ergebnisse unverzüglich offenzulegen, ggf. auch Zwischenergebnisse. Hierfür bieten sich regelmäßige Reportings in Zeitabständen von etwa 3 Monaten an. Unabhängig davon sind die Untersuchungen auch Schwerpunkt der Forschung (vgl. § 282 Abs. 2 SGB III).
Rz. 6
Satz 1 bestimmt nicht, wer die Wirkungsuntersuchungen durchzuführen hat. Nach dem Gesamtkonzept für diesen Aufgabenbereich bei der Arbeitsförderung wie auch der Grundsicherung für Arbeitsuchende fällt auch diese Aufgabe dem IAB der Bundesagentur für Arbeit zu (vgl. § 282 Abs. 2 Satz 2 SGB III).
Rz. 7
Regelmäßig i. S. d. Abs. 1 Satz 1 sind laufende Untersuchungen, die sich aneinander anschließen oder sich überlappen. Zeitnah sind Untersuchungen immer dann, wenn sie sich nicht auf die Wirkungen längere Zeit zurückliegend erbrachter Leistungen beziehen, das kann eher die Forschung übernehmen. Im Allgemeinen wird die Leistungserbringung bei den Untersuchungen nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Längerfristige Vorhaben münden in Forschungsabschnitte (z. B. aus verschiedenen Perspektiven) in die jeweiligen Jahresplanungen ein.
Rz. 8
Zu untersuchen sind die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Bei den Leistungen zur Eingliederung können die Untersuchungsgegenstände im Wesentlichen aus den Inhalten der Eingliederungsbilanz abgeleitet werden. Hinsichtlich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist z. B. von Interesse, inwieweit sich die Leistungen auf die Arbeitsbereitschaft auswirken. Innerhalb der Bundesagentur für Arbeit können die Untersuchungsergebnisse Steuerungsimpulse der Zentrale an die Regionaldirektionen oder auch unmittelbar an die Agenturen für Arbeit auslösen, die die Integrationsarbeit, aber auch die Leistungsvergleiche nach § 48a oder die Zielerreichung aus der Zielvereinbarung nach § 48b betreffen. Es liegt im Übrigen beim IAB, die erkannten Forschungsthemen in Schwerpunkten zu bündeln (Fokusthemen) und in eine Jahresplanung einzubringen.
2.2 Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nach Abs. 1
Rz. 9
Wirkungsforschung umfasst nach näherer Maßgabe des § 282 Abs. 3 SGB III:
- Das Ausmaß der Verbesserung der Vermittlungsaussichten und der Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit durch die Teilnahme an einer Maßnahme,
- die vergleichende Kosten-Nutzen-Relationen von Maßnahmen,
- die Messung volkswirtschaftlicher Nettoeffekte durch den Einsatz der arbeitsmarktpolitischen Instrumente und
- die Analyse der Auswirkungen von Maßnahmen auf die Erwerbsverläufe der Geschlechter unter besonderer Berücksichtigung ihrer Gleichstellung.
Rz. 10
Die Wirkungsforschung hat sich auf die Zielsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu konzentrieren, insbesondere die Eigenverantwortung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit, die Sicherung des Lebensunterhalts und die Gleichstellung von Mann und Frau. Die in § 1 genannten Ziele der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind im Idealfall die Ergebnisse der Wirkungsforschung, nämlich
- die Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verringerung von Hilfebedürftigkeit,
- die Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit,
- die Aufhebung geschlechtsspezifischer Nachteile,
- die Berücksichtigung familienspezifischer Lebensverhältnisse durch Kinderziehung oder Pflegetätigkeit und
- die Überwindung behindertenspezifischer Nachteile.
Daraus ergibt sich, wo Unterschiede bestehen, ein anderer Ansatz der Wirkungsforschung bei der Grundsicherung als bei der Arbeitsförderung (vgl. § 1 SGB III). Viele Untersuchungen werden jedoch rechtskreisübergreifend angelegt werden, weil der Arbeitsmarkt und die Integration in Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit nicht ohne Weiteres differenziert betrachtet werden kann.
Rz. 11
Ziel der Wirkungsforschung ist ein Informationssystem für die Politik, die Fachwelt und die Öffentlichkeit. Ergebnisse der Wirkungsforschung können insbesondere gesetzgeberische Vorhaben maßgeblich beeinflussen und den arbeitsmarktpolitischen Ansatz der Politik verändern. Die Wirkungsforschung bleibt hingegen ohne Einfluss auf die Innenrevision nach § 49. Diese richtet ihre Aktivitäten jedoch nicht auf längerfristige Wirkungen aus, sondern auf eine Verbesserung der Effektivität und der Effizienz des Verwaltungshandelns. Dagegen kann der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit seine Geschäftspolitik und die Schwerpunktsetzung bei strategischen Geschäftsfeldern aufgrund der Forschungsergebnisse anpassen oder überarbeiten. Das IAB sieht Untersuchungsbedarf beim Wandel der Arbeits- und Berufswelt. Digitale Technologien und deren Herausforderungen bringen tiefgreifende Veränderungen für Institutionen, Wirtschaft und Gesellschaft mit herausragender Bedeutung. Der Wandel wird zusätzlich durch demographische Faktoren beschleunigt, etwa die Alterung der Bevölkerung einerseits und die Einwanderungsbewegung andererseits bei e...