Rz. 27

Hat ein kommunaler Träger die Option nach § 6a wirksam ausgeübt, so ist er nach § 6b Abs. 1 an Stelle der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Er nimmt nach § 6b Abs. 1 Satz 2 die Rechte und Pflichten der Bundesagentur für Arbeit wahr. Die Anzeige- und Bescheinigungspflicht nach § 56 ist dann gegenüber dem kommunalen Träger zu erfüllen. Vor dem Übergang der Rechte und Pflichten auf den kommunalen Träger gegenüber der Bundesagentur für Arbeit wirksam erfolgte Mitwirkungshandlungen nach § 56 bleiben wirksam.

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