Rz. 32

Eine Schadenersatzpflicht des Leistungsberechtigten gegenüber dem Träger der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht nicht, wie sich aus dem Umkehrschluss des § 62 ergibt (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 56 Rz. 13). Nur die schlechte oder unterbliebene Mitwirkung Dritter wird erfasst.

Auch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 56 ergibt sich keine Schadenersatzpflicht. § 56 ist kein Schutzgesetz. Er bezweckt nicht den Individualschutz (vgl. zu § 60 Abs. 1 SGB I; BSG, Urteil v. 30.1.1990, 11 RAr 87/88).

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