Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft.

 

Rz. 2

Während die Vorschrift zuerst dem Wortlaut des § 312 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB III nachgebildet war (vgl. BT-Drs. 15/1516 S. 21 Art. 1 und Begründung S. 66 Art. 1 zu § 57), entstammt der jetzige Wortlaut der Ausschussberatung des Deutschen Bundestages v. 15.10.2003 (vgl. BT-Drs. 15/1728 S. 195 Art. 1). Die Änderung betont die Auskunftspflicht des Arbeitgebers, nicht die Bescheinigungspflicht. Die Benutzung eines amtlichen Vordruckes steht nun – im Gegensatz zur Fassung des Gesetzentwurfes (vgl. BT-Drs. 15/1516 S. 21 Art. 1 und Begründung S. 66 Art. 1 zu § 57) – im Ermessen der Agentur für Arbeit. Der Inhalt der Auskunftspflicht wurde flexibler gestaltet.

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