2.1 Anspruchsberechtigte
Rz. 3a
Der Gesetzeswortlaut nennt nur die Agentur für Arbeit als Anspruchsberechtigte. Für zugelassene kommunale Träger ergibt sich deren Berechtigung, an Stelle der Agenturen für Arbeit das Auskunftsverlangen geltend zu machen, aus § 6b Abs. 1 Satz 2. Über den Wortlaut hinaus, ist eine erweiternde Auslegung geboten. Nach seinem Sinn und Zweck berechtigt § 57 (vgl. oben Rz. 3) den jeweils zuständigen Träger (Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 57 Rz. 7). § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nennt auch die kommunalen Träger für die dort genannten Aufgaben (OLG Koblenz, Beschluss v. 29.10.2018, 2 Owi 6 SsBs 108/18). Nimmt die gemeinsame Einrichtung die Aufgaben der Agentur für Arbeit und durch Übertragung auch diejenigen des kommunalen Trägers wahr, ist die gemeinsame Einrichtung nach § 44b Abs. 3 Satz 1 Berechtigter i. S. d. § 57 (BSG, Urteil v. 4.6.2014, B 14 AS 38/13 R; OLG Koblenz, Beschluss v. 29.10.2018, 2 Owi 6 SsBs 108/18; Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 57 Rz. 7; Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 57 Rz. 7).
2.2 Verlangen des Trägers der Grundsicherung
Rz. 4
Die Verpflichtung des Arbeitgebers wird nur auf Verlangen des Trägers der Grundsicherung ausgelöst. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 15/1516, Begründung S. 66 Art. 1 zu § 57) berücksichtigt die Vorschrift, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses üblicherweise eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III ausgestellt wird. Diese enthält auch die für die Leistungen nach dem SGB II erforderlichen Angaben. Dem Arbeitgeber kann nicht zugemutet werden zu prüfen, ob der Arbeitnehmer nach dem Ende der Beschäftigung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben wird.
Rz. 4a
Das Verlangen der Agentur für Arbeit ist deutlich und unmissverständlich gegenüber dem Arbeitgeber vorzubringen. Die Agentur für Arbeit kann auch die Verwendung eines Vordrucks verlangen. Das Auskunftsersuchen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende bedarf keiner bestimmten Form; es kann also auch fernmündlich erfolgen.
2.3 Anspruchsverpflichtete
Rz. 4b
Anspruchsverpflichtet sind allein Arbeitgeber. Arbeitgeber ist nach § 14 SGB IV, wer einen oder mehrere Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Auftraggeber selbstständiger Tätigkeiten sind von der Auskunftspflicht des § 57 nicht erfasst (Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 57 Rz. 9). Entscheidend ist daher die Abgrenzung anhand des Begriffs des Beschäftigungsverhältnisses (zu einem Rundfunkgebührenbeauftragten: BAG, Urteil v. 30.8.2000, 5 AZB 12/00). Ebenfalls nicht anspruchsverpflichtet sind Dienstberechtigte in anderen Rechtsverhältnissen, wie z. B. im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 (Becker, in: jurisPK-SGB II, § 57 Rz. 15; Thommes, in: Gagel, SGB II, § 57 Rz. 6) oder Auftraggeber von selbstständig Tätigen (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 57 Rz. 7; Thommes, a. a. O.; Becker, a. a. O., Rz. 22).
Rz. 4c
Der Arbeitgeber muss die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht persönlich erfüllen (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 57 Rz. 8). Er kann sich zur Erfüllung der Verpflichtung Dritter bedienen. Dies können Angestellte oder wie häufig in der Praxis Steuerberater oder Rechtsanwälte sein. Für die Schlechterfüllung der eingeschalteten Erfüllungsgehilfen haftet der Arbeitgeber allerdings nach § 278 BGB bei einfacher Fahrlässigkeit und ohne Entschuldigungsmöglichkeit auf Schadensersatz nach § 62 Nr. 2 (BSG, Urteil v. 20.10.1983, 7 RAr 41/82).
2.4 Umfang der Auskunftspflicht
Rz. 5
Der Umfang der Auskunftspflicht ist nach dem Wortlaut der Vorschrift weit gefasst. Der Arbeitgeber muss der Agentur für Arbeit alle Tatsachen mitteilen, die für den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II erheblich sein können. Zu den Tatsachen gehören auch die Vorschriften des einschlägigen Tarifvertrages. Rechtliche Wertungen braucht der Arbeitgeber dagegen nicht vorzunehmen (Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 57 Rz. 10). Es ist vielmehr Aufgabe des SGB II-Trägers, die vom Arbeitgeber mitgeteilten Tatsachen zu bewerten und im Hinblick auf das Leistungsbegehren des Hilfebedürftigen zu würdigen. Mitgeteilt werden müssen vom Arbeitgeber nur solche Tatsachen, die für den Leistungsanspruch erheblich sein können. Entscheidungserheblich sind solche Tatsachen, die Einfluss auf den Beginn, die Dauer oder die Höhe des Leistungsanspruchs haben können. Insbesondere die Angabe des Grundes der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann wegen der möglichen Sanktionen nach § 31 für den Träger von Bedeutung sein. Aus den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten Dritter nach § 57 ff. SGB II kann keine gesetzliche Befugnis des Beklagten zur Offenbarung des SGB II-Leistungsbezugs der Kläger gegenüber dem Haus- und Grundbesitzerverein E. als Vertreter der früheren Vermieterin und dem Ehemann der früheren Vermieterin hergeleitet werden (BSG, Urteil v. 25.1.2012, B 14 AS 65/11 R).
Rz. 5a
Der Wortlaut entspricht zwar nicht mehr exakt demjenigen des § 312 Abs. 1 Satz 1 SGB III, aus dem Zusammenspiel des Satzes 1 HS 1 und des Satzes 2 ergibt sich jedoch, dass die Auskunftspflicht des § 57 weitgehend dessen Umfang entspricht. Dies ergibt sich auch aus ...