Rz. 4b

Anspruchsverpflichtet sind allein Arbeitgeber. Arbeitgeber ist nach § 14 SGB IV, wer einen oder mehrere Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Auftraggeber selbstständiger Tätigkeiten sind von der Auskunftspflicht des § 57 nicht erfasst (Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 57 Rz. 9). Entscheidend ist daher die Abgrenzung anhand des Begriffs des Beschäftigungsverhältnisses (zu einem Rundfunkgebührenbeauftragten: BAG, Urteil v. 30.8.2000, 5 AZB 12/00). Ebenfalls nicht anspruchsverpflichtet sind Dienstberechtigte in anderen Rechtsverhältnissen, wie z. B. im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 (Becker, in: jurisPK-SGB II, § 57 Rz. 15; Thommes, in: Gagel, SGB II, § 57 Rz. 6) oder Auftraggeber von selbstständig Tätigen (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 57 Rz. 7; Thommes, a. a. O.; Becker, a. a. O., Rz. 22).

 

Rz. 4c

Der Arbeitgeber muss die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht persönlich erfüllen (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 57 Rz. 8). Er kann sich zur Erfüllung der Verpflichtung Dritter bedienen. Dies können Angestellte oder wie häufig in der Praxis Steuerberater oder Rechtsanwälte sein. Für die Schlechterfüllung der eingeschalteten Erfüllungsgehilfen haftet der Arbeitgeber allerdings nach § 278 BGB bei einfacher Fahrlässigkeit und ohne Entschuldigungsmöglichkeit auf Schadensersatz nach § 62 Nr. 2 (BSG, Urteil v. 20.10.1983, 7 RAr 41/82).

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