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Sauer, SGB II § 57 Auskunftspflicht von Arbeitgebern / 2.5 Form und Frist

Dr. Dr. Michael Kossens
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Rz. 6

Weder für das Verlangen der Agentur für Arbeit noch für die Auskunft des Arbeitgebers ist eine bestimmte Form vorgeschrieben. Die Auskunft kann also auch mündlich bzw. fernmündlich gegeben werden. § 57 Satz 1 HS 2 sieht die im Ermessen der Agentur für Arbeit stehende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Benutzung eines Vordrucks vor (a. A. wohl Birk, in: Münder/Geiger, SGB II, § 57 Rz. 2, wonach die Vordrucke zu verwenden sind). Die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 15/1516, Begründung S. 66 Art. 1 zu § 57) verweist jedoch darauf, dass die Verwendung unterschiedlicher Vordrucke – für § 312 SGB III und für § 57 – sich durch den Arbeitgeber nicht zuverlässig steuern ließe. Der aktuelle Vordruck nach § 57 ist abrufbar unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba033945.pdf, zuletzt abgerufen am 26.5.2023. Soweit ein Vordruck zur Verfügung gestellt wird, muss dieser in Aufbau und Fragestellung klar sein. Er ist zudem so einfach zu gestalten, dass typische Fehler beim Ausfüllen vermieden werden (BSG, Urteil v. 30.1.1990, 11 RAr 11/89).

Die Auskunft ist deshalb – entgegen der Gesetzesüberschrift in der BT-Drs. 15/1728 S. 195 Art. 1 – nicht zwingend durch eine Bescheinigung zu erfüllen. Sie kann auf eine telefonische Anfrage auch fernmündlich erteilt werden. Dem Arbeitgeber ist jedoch schon aus Beweisgründen dringend zu empfehlen, die Schriftform zu wahren und eine Kopie der erteilten Arbeitsbescheinigung in die Personalakte aufzunehmen, um sich nicht der Gefahr des Schadenersatzes nach § 62 oder gar eines Bußgeldes nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 auszusetzen. Nach der Praxis der Bundesagentur für Arbeit ist ein Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber grundsätzlich mit einer Arbeitsbescheinigung nach § 57 nachzuweisen. Eine Bescheinigung nach § 57 ist dann nicht erforderlich, wen...

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