Rz. 6
Weder für das Verlangen der Agentur für Arbeit noch für die Auskunft des Arbeitgebers ist eine bestimmte Form vorgeschrieben. Die Auskunft kann also auch mündlich bzw. fernmündlich gegeben werden. § 57 Satz 1 HS 2 sieht die im Ermessen der Agentur für Arbeit stehende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Benutzung eines Vordrucks vor (a. A. wohl Birk, in: Münder/Geiger, SGB II, § 57 Rz. 2, wonach die Vordrucke zu verwenden sind). Die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 15/1516, Begründung S. 66 Art. 1 zu § 57) verweist jedoch darauf, dass die Verwendung unterschiedlicher Vordrucke – für § 312 SGB III und für § 57 – sich durch den Arbeitgeber nicht zuverlässig steuern ließe. Der aktuelle Vordruck nach § 57 ist abrufbar unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba033945.pdf, zuletzt abgerufen am 26.5.2023. Soweit ein Vordruck zur Verfügung gestellt wird, muss dieser in Aufbau und Fragestellung klar sein. Er ist zudem so einfach zu gestalten, dass typische Fehler beim Ausfüllen vermieden werden (BSG, Urteil v. 30.1.1990, 11 RAr 11/89).
Die Auskunft ist deshalb – entgegen der Gesetzesüberschrift in der BT-Drs. 15/1728 S. 195 Art. 1 – nicht zwingend durch eine Bescheinigung zu erfüllen. Sie kann auf eine telefonische Anfrage auch fernmündlich erteilt werden. Dem Arbeitgeber ist jedoch schon aus Beweisgründen dringend zu empfehlen, die Schriftform zu wahren und eine Kopie der erteilten Arbeitsbescheinigung in die Personalakte aufzunehmen, um sich nicht der Gefahr des Schadenersatzes nach § 62 oder gar eines Bußgeldes nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 auszusetzen. Nach der Praxis der Bundesagentur für Arbeit ist ein Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber grundsätzlich mit einer Arbeitsbescheinigung nach § 57 nachzuweisen. Eine Bescheinigung nach § 57 ist dann nicht erforderlich, wenn der Antragsteller bereits eine Bescheinigung nach § 312 SGB III vorlegen kann, die der Arbeitgeber wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits ausgestellt hat (Fachliche Weisungen zu § 57 der Bundesagentur für Arbeit, Stand: 7/2020).
Auf das Auskunftsverlangen der Agentur für Arbeit hat der Arbeitgeber Auskunft zu erteilen. Im Gegensatz zu § 312 SGB III ist ein Zeitpunkt für die Erteilung im Gesetz nicht genannt. Dem Arbeitgeber ist daher eine angemessene Frist einzuräumen. Soweit die Agentur für Arbeit in ihrem Verlangen eine Frist gesetzt hat, sollte diese eingehalten werden, oder für den Fall, dass dies nicht möglich ist, Fristverlängerung beantragt werden. Auch eine zeitliche Schranke für die Auskunftsverpflichtung enthält § 57 nicht. Die Verpflichtung des Arbeitgebers besteht daher während des Arbeitsverhältnisses und nach dessen Beendigung.