2.6.1 Geldbuße wegen Ordnungswidrigkeit

 

Rz. 7

Die schuldhafte nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Auskunftserteilung erfüllt den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit des § 63 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2, welcher eine Geldbuße in Höhe von bis zu 2.000,00 EUR vorsieht.

2.6.2 Schadensersatz

 

Rz. 7a

Unabhängig neben der Erfüllung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes steht die in § 62 Nr. 2 begründete Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit (vgl. BT-Drs. 15/1516, Begründung S. 66 Art. 1 zu § 62). Für die Schlechterfüllung eingeschalteter Erfüllungsgehilfen haftet der Arbeitgeber nach § 278 BGB bei einfacher Fahrlässigkeit und ohne Entschuldigungsmöglichkeit auf Schadensersatz nach § 62 Nr. 2 (BSG, Urteil v. 20.10.1983, 7 RAr 41/82).

 

Rz. 7b

Soweit für die Auskunftspflicht des § 57 – in paralleler Argumentation zu § 312 SGB III – ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber aus Fürsorgepflicht bejaht wird, kann auch nach den bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen der §§ 280, 286 BGB ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber in Betracht kommen.

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