Rz. 7c

Der Arbeitgeber hat die Aufwendungen zur Erfüllung der Auskunftspflicht zu tragen. Einen Kostenerstattungsanspruch sieht das SGB II nicht vor (BSG, Urteil v. 4.6.2014, B 14 AS 38/13 R; Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 57 Rz. 8; Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 57 Rz. 21). Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus § 60 Abs. 2 und 4 Satz 2, der auf § 21 Abs. 3 Satz 4 SGB X verweist (ebenso Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 57 Rz. 11). Eine derartige Verweisung fehlt in § 57 gerade.

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