Rz. 8c

Für die Berichtigung der Arbeitsbescheinigung nach § 312 Abs. 1 SGB III ist demgegenüber nach übereinstimmender Rechtsprechung des BSG und das BAG stets der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (BSG, Urteil v. 12.12.1990, 11 RAr 43/88; BAG, Urteil v. 13.7.1988, 5 AZR 467/87; BAG, Urteil v. 15.1.1992, 5 AZR 15/91), da dafür die Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend ist, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes v. 10.4.1986, GmS-OGB 1/85) und der Sachverhalt von den Rechtssätzen des Sozialrechts geprägt ist. Das Rechtsschutzbedürfnis des Arbeitnehmers auf Berichtigung der Auskunft des Arbeitgebers ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn ein Verwaltungsverfahren zwischen Arbeitnehmer und dem Träger der Grundsicherung bereits eröffnet ist (Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 57 Rz. 25 m. w. N.).

 

Rz. 8d

Dieselben Grundsätze gelten für ergänzende mündliche oder fernmündliche Angaben des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit (LAG Köln, Urteil v. 8.11.1989, 5 Sa 716/89).

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