Rz. 9

Unabhängig von den vorstehenden Fragen ist nach überwiegender Ansicht (vgl. oben Rz. 4a) die Verpflichtung zur Erteilung und ordnungsgemäßen Erfüllung der Auskunftspflicht im Verhältnis der Träger der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zum Arbeitgeber durch die Rechtsgrundsätze des öffentlichen Rechts geprägt. Die Träger sind deshalb befugt, die Verpflichtung des Arbeitgebers durch einen vollstreckbaren Verwaltungsakt inhaltlich zu konkretisieren (vgl. auch Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 312 Rz. 28). Der Verwaltungsakt kann mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden.

Eine Leistungsklage auf Auskunftserteilung scheitert am Rechtsschutzbedürfnis; die Möglichkeit des Verwaltungsaktes ist einfacher und schneller.

Eine Leistungsklage auf Berichtigung einer Auskunft ist ebenfalls unzulässig. Der Leistungsträger ist an die Auskunft nicht gebunden, weshalb ein Berichtigungsanspruch ausgeschlossen ist (Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 57 Rz. 34).

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