2.1 Anspruchsberechtigte Leistungsträger
Rz. 4a
Der Gesetzeswortlaut nennt nur die Agentur für Arbeit als Anspruchsberechtigte. Für zugelassene kommunale Träger ergibt sich deren Berechtigung, an Stelle der Agenturen für Arbeit das Auskunftsverlangen geltend zu machen, aus § 6b Abs. 1 Satz 2. Über den Wortlaut hinaus ist eine erweiternde Auslegung geboten. Nach seinem Sinn und Zweck berechtigt § 58 den jeweils zuständigen Träger (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 58 Rz. 10; Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 58 Rz. 9). § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nennt auch die kommunalen Träger für die dort genannten Aufgaben. Nimmt die gemeinsame Einrichtung die Aufgaben der Agentur für Arbeit und durch Übertragung auch diejenigen des kommunalen Trägers wahr, ist die gemeinsame Einrichtung nach § 44b Abs. 3 Satz 1 Berechtigter i. S. d. § 58 (Birk, in: Münder/Geiger, SGB II, § 58 Rz. 1; Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 58 Rz. 10).
2.2 Bescheinigungspflicht kraft Gesetzes
Rz. 5
Im Gegensatz zu § 57 und § 60 und zur allgemeinen Mitwirkungsvorschrift des § 98 SGB X, jedoch im Einklang mit § 313 SGB III und dessen Vorgängernorm (§ 143 AFG) entsteht die Verpflichtung kraft Gesetzes. Der Arbeitgeber/Auftraggeber ist jedoch nicht zu Ermittlungen verpflichtet (abweichend: Eine Pflicht, sich zu vergewissern, bejahend in § 313 SGB III). Da die Bescheinigungspflicht sowohl mit Schadensersatzfolgen (§ 62) als auch mit Geldbuße im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit bedroht ist (§ 63 Abs. 1 Nr. 2), bedarf es der positiven Kenntnis des Antrags- oder Leistungsbezugs seitens des Arbeitgebers/Auftraggebers.
2.3 Beginn der Bescheinigungspflicht
Rz. 6
Abs. 1 Satz 1 nennt als Voraussetzung der Bescheinigungspflicht, dass jemand, der laufende Geldleistungen nach dem SGB II beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder gegen Vergütung selbstständig tätig wird. Die Pflicht beginnt mit der Antragstellung des Leistungsbeziehers auf Bürgergeld oder bei bereits laufenden Leistungen nach dem SGB II mit der Aufnahme der Beschäftigung oder Tätigkeit. Ein tatsächlicher Bezug ist nicht erforderlich; auch bei Kürzung oder Wegfall der Leistungen nach dem SGB II besteht die Bescheinigungspflicht (ebenso: Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 58 Rz. 20). Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt beendete Beschäftigungen ein, maßgeblich ist der Zeitraum von beantragten oder bezogenen Leistungen. Auch das bloße Ruhen des Anspruchs steht einer Bescheinigungspflicht nicht entgegen.
Die Bescheinigungspflicht endet, wenn die Tätigkeit dauerhaft unterbrochen bzw. beendet wird, mit der Aushändigung der letzten Bescheinigung für diese Tätigkeit. Ebenso endet die Bescheinigungspflicht, wenn der Antrag auf laufende Leistungen bestandskräftig abgelehnt oder der Antrag zurückgenommen wurde (Stachnow-Meyerhoff, in: jurisPK-SGB II, § 58 Rz. 15). Die Bescheinigungspflicht endet nicht automatisch mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, sondern besteht während des gesamten Verwaltungsverfahrens über die Gewährung von laufenden Geldleistungen nach dem SGB II fort.
2.4 Personenkreis
Rz. 7
Die Verpflichtung zur Bescheinigung ist äußerst umfassend. § 58 ergänzt insoweit § 57, der nur Beschäftigte umfasst. Sie erfasst alle gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte oder gegen Vergütung Tätige. Nicht erfasst sind nur unstreitig unentgeltliche Tätigkeiten. Ist die Entgeltlichkeit umstritten, ist zumindest die Art und Dauer der Erwerbstätigkeit zu bescheinigen, um die Überprüfung des Trägers der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu ermöglichen.
2.4.1 Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt
Rz. 8
Die gesetzliche Pflicht besteht für den Arbeitgeber, der jemanden gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Es muss daher ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV vorliegen. Der Begriff des Arbeitsentgelts ergibt sich aus § 14 SGB IV. Der Beschäftigte muss einen Anspruch auf Arbeitsentgelt besitzen. Das Arbeitsentgelt kann in Geld oder Sachwerten geleistet werden. Es kann aus der Beschäftigung selbst resultieren oder vom Arbeitgeber bezahlt werden (ebenso Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 58 Rz. 10). Eine unentgeltliche Tätigkeit liegt lediglich dann vor, wenn überhaupt kein Entgelt gewährt wird. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn nur Auslagen erstattet werden oder wenn lediglich geringwertige Zuwendungen ohne Entgeltcharakter gewährt werden (Stachnow-Meyerhoff, in: jurisPK-SGB II, § 58 Rz. 17). Arbeitgeber i. S. v. Abs. 1 kann eine natürliche Person sowie eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts sein. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Einkommensbescheinigung persönlich zu erstellen. Er kann sich hierbei eines Erfüllungsgehilfen bedienen, dessen Verschulden ihm nach § 278 BGB zuzurechnen ist (Stachnow-Meyerhoff, in: jurisPK-SGB II, § 58 Rz. 32; Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 58 Rz. 11).
2.4.2 Selbstständige Tätigkeit gegen Vergütung
Rz. 9
Die Pflicht nach Abs. 1 besteht nach der Änderung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende ab dem 1.8.2006 nicht für Unternehmer, Auftraggeber oder Besteller, wenn einem (potenziellen) Leistungsbezieher eine selbstständige Tätigkeit übertragen wird, insbesondere als Heimarbeiter ...