Rz. 4a

Der Gesetzeswortlaut nennt nur die Agentur für Arbeit als Anspruchsberechtigte. Für zugelassene kommunale Träger ergibt sich deren Berechtigung, an Stelle der Agenturen für Arbeit das Auskunftsverlangen geltend zu machen, aus § 6b Abs. 1 Satz 2. Über den Wortlaut hinaus ist eine erweiternde Auslegung geboten. Nach seinem Sinn und Zweck berechtigt § 58 den jeweils zuständigen Träger (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 58 Rz. 10; Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 58 Rz. 9). § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nennt auch die kommunalen Träger für die dort genannten Aufgaben. Nimmt die gemeinsame Einrichtung die Aufgaben der Agentur für Arbeit und durch Übertragung auch diejenigen des kommunalen Trägers wahr, ist die gemeinsame Einrichtung nach § 44b Abs. 3 Satz 1 Berechtigter i. S. d. § 58 (Birk, in: Münder/Geiger, SGB II, § 58 Rz. 1; Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 58 Rz. 10).

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