2.13.1 Erteilung der Einkommensbescheinigung
Rz. 21
Der Anspruch auf Erteilung einer Einkommensbescheinigung begründet nach allgemeiner Ansicht einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegenüber dem Leistungsträger (BSG, Urteil v. 12.12.1990, 11 RAr 43/88). Der SGB II-Träger kann diesen Anspruch durch Verwaltungsakt konkretisieren und im Wege des Verwaltungszwangs durchsetzen (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 58 Rz. 19; Stachnow-Meyerhoff, in: jurisPK-SGB II, § 58 Rz. 42). Eine Leistungsklage des Trägers auf Erteilung ist mangels eines entsprechenden Rechtschutzbedürfnisses unzulässig (Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 58 Rz. 34). Gleichzeitig besteht parallel zu der öffentlich-rechtlichen Pflicht ein aus § 242 BGB (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers/Bestellers als vertraglicher Nebenpflicht) abgeleiteter bürgerlich-rechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers/selbstständig Tätigen gegenüber dem Arbeitgeber/Auftraggeber. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (Urteil v. 15.1.1992, 5 AZR 15/91 ; BAG, Urteil v. 30.8.2000, 5 AZB 12/00) ist für die Erteilung der Einkommensbescheinigung der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG (bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Arbeitspapiere) eröffnet (ebenso: Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 58 Rz. 29). Für die selbstständig Tätigen ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) gegeben. Je nach dem Streitwert ist daher wohl im Regelfall Klage vor dem Amtsgericht zu erheben.
2.13.2 Berichtigung erteilter Einkommensbescheinigung
Rz. 22
Für die Berichtigung der Einkommensbescheinigung ist demgegenüber nach übereinstimmender Rechtsprechung des BSG und des BAG zu § 312 SGB III stets der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (BSG, Urteil v. 12.12.1990, 11 RAr 43/88; BAG, Urteil v. 13.7.1988, 5 AZR 467/87; BAG, Urteil v. 15.1.1992, 5 AZR 15/91), da dafür die Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend ist, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes v. 10.4.1986, GmS-OGB 1/85) und der Sachverhalt deshalb von den Rechtssätzen des Sozialrechts geprägt ist.
2.13.3 Konkurrenz von Verwaltungsverfahren und Klage
Rz. 23
Das BAG (Urteil v. 30.8.2000, 5 AZB 12/00) bejaht entgegen der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 12.12.1990, 11 RAr 43/88) das Rechtsschutzbedürfnis für die Herausgabeklage des Arbeitnehmers auch für den Fall, dass gleichzeitig ein Verwaltungsverfahren anhängig ist, da der Titel schneller zu erlangen und wegen der vorläufigen Vollstreckbarkeit arbeitsgerichtlicher Urteile leichter zu vollstrecken ist. Diese Argumentation lässt sich auf den selbstständig Tätigen, der vor den Amtsgerichten klagt, nicht übertragen.