Rz. 7

Die Verpflichtung zur Bescheinigung ist äußerst umfassend. § 58 ergänzt insoweit § 57, der nur Beschäftigte umfasst. Sie erfasst alle gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte oder gegen Vergütung Tätige. Nicht erfasst sind nur unstreitig unentgeltliche Tätigkeiten. Ist die Entgeltlichkeit umstritten, ist zumindest die Art und Dauer der Erwerbstätigkeit zu bescheinigen, um die Überprüfung des Trägers der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu ermöglichen.

2.4.1 Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt

 

Rz. 8

Die gesetzliche Pflicht besteht für den Arbeitgeber, der jemanden gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Es muss daher ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV vorliegen. Der Begriff des Arbeitsentgelts ergibt sich aus § 14 SGB IV. Der Beschäftigte muss einen Anspruch auf Arbeitsentgelt besitzen. Das Arbeitsentgelt kann in Geld oder Sachwerten geleistet werden. Es kann aus der Beschäftigung selbst resultieren oder vom Arbeitgeber bezahlt werden (ebenso Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 58 Rz. 10). Eine unentgeltliche Tätigkeit liegt lediglich dann vor, wenn überhaupt kein Entgelt gewährt wird. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn nur Auslagen erstattet werden oder wenn lediglich geringwertige Zuwendungen ohne Entgeltcharakter gewährt werden (Stachnow-Meyerhoff, in: jurisPK-SGB II, § 58 Rz. 17). Arbeitgeber i. S. v. Abs. 1 kann eine natürliche Person sowie eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts sein. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Einkommensbescheinigung persönlich zu erstellen. Er kann sich hierbei eines Erfüllungsgehilfen bedienen, dessen Verschulden ihm nach § 278 BGB zuzurechnen ist (Stachnow-Meyerhoff, in: jurisPK-SGB II, § 58 Rz. 32; Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 58 Rz. 11).

2.4.2 Selbstständige Tätigkeit gegen Vergütung

 

Rz. 9

Die Pflicht nach Abs. 1 besteht nach der Änderung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende ab dem 1.8.2006 nicht für Unternehmer, Auftraggeber oder Besteller, wenn einem (potenziellen) Leistungsbezieher eine selbstständige Tätigkeit übertragen wird, insbesondere als Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibender. Nach der Gesetzesbegründung sollte durch die Änderung vermieden werden, dass Auftraggeber Kenntnis vom Leistungsbezug erlangen, dadurch die Liquidität des Auftragnehmers in Zweifel ziehen und ggf. von der Auftragserteilung absehen. Bei selbstständig Erwerbstätigen bzw. Existenzgründern wird deshalb generell auf eine Einkommensbescheinigung durch den Auftraggeber verzichtet. Der Selbstständige muss aber auf anderem Wege, z. B. durch Vorlage des letztjährigen Einkommensteuerbescheides oder durch Selbsteinschätzung, Angaben über die Höhe seines voraussichtlichen Einkommens erbringen (BT-Drs. 16/1410 S. 31; Fachliche Weisungen der BA zu § 58, Stand: 20.2.2013; Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 58 Rz. 11).

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