Rz. 8

Die gesetzliche Pflicht besteht für den Arbeitgeber, der jemanden gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Es muss daher ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV vorliegen. Der Begriff des Arbeitsentgelts ergibt sich aus § 14 SGB IV. Der Beschäftigte muss einen Anspruch auf Arbeitsentgelt besitzen. Das Arbeitsentgelt kann in Geld oder Sachwerten geleistet werden. Es kann aus der Beschäftigung selbst resultieren oder vom Arbeitgeber bezahlt werden (ebenso Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 58 Rz. 10). Eine unentgeltliche Tätigkeit liegt lediglich dann vor, wenn überhaupt kein Entgelt gewährt wird. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn nur Auslagen erstattet werden oder wenn lediglich geringwertige Zuwendungen ohne Entgeltcharakter gewährt werden (Stachnow-Meyerhoff, in: jurisPK-SGB II, § 58 Rz. 17). Arbeitgeber i. S. v. Abs. 1 kann eine natürliche Person sowie eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts sein. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Einkommensbescheinigung persönlich zu erstellen. Er kann sich hierbei eines Erfüllungsgehilfen bedienen, dessen Verschulden ihm nach § 278 BGB zuzurechnen ist (Stachnow-Meyerhoff, in: jurisPK-SGB II, § 58 Rz. 32; Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 58 Rz. 11).

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