Rz. 13

Ab Kenntnis von der Rechtspflicht hat der Arbeitgeber bzw. Auftraggeber unverzüglich zu handeln. Das bedeutet, dass er ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntnis des Bezugs laufender Leistungen nach dem SGB II durch einen Beschäftigten oder Dienstnehmer und Klarheit über Art und Dauer der Beschäftigung eine Bescheinigung zu erstellen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen hat. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, unverzüglich die Einkommensbescheinigung zu erstellen, beginnt erst dann, wenn der Arbeitgeber Kenntnis über die Antragstellung bzw. den Leistungsbezug hat. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seinen Beschäftigten nach einer evtl. SGB II-Antragstellung zu befragen oder gar eigene Nachforschungen diesbezüglich anzustellen (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 58 Rz. 14). Regelmäßig entsteht die Verpflichtung zur Bescheinigung erst dann, wenn feststeht, in welcher Höhe Arbeitsentgelt gezahlt wird. Nach der Verwaltungspraxis zu § 313 SGB III handelt der Bescheinigungspflichtige ohne schuldhaftes Zögern, wenn er die Bescheinigung innerhalb einer Woche nach Eintreten der Bescheinigungspflicht ausstellt. Ergeben sich nach Übermittlung der Einkommensbescheinigung Änderungen (z. B. Erhöhung des Arbeitsentgelts), ist der Arbeitgeber zur unverzüglichen Korrektur der Einkommensbescheinigung verpflichtet (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 58 Rz. 17 m. w. N.).

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