Rz. 14

Für die Bescheinigung ist nach Abs. 2 der amtliche Vordruck zu verwenden (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 58 Rz. 15; Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 58 Rz. 18). Er ist im Internet bei der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de eingestellt. Die Standardisierung der Bescheinigung auf einem Vordruck der Bundesagentur für Arbeit dient der Verwaltungsvereinfachung, weil einerseits die notwendigen Angaben zur Berücksichtigung von Nebeneinkommen systematisch abgefragt werden und andererseits eine formularmäßige Bearbeitung der Bescheinigung den geringsten Verwaltungsaufwand für die Agenturen für Arbeit bedeutet. Der Arbeitgeber genügt mit einer lediglich formlosen oder gar nur mündlichen Mitteilung nicht den Anforderungen von § 58 (allg. Meinung, vgl. Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 58 Rz. 18).

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