0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Durch das „Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 25.7.2006 (BGBl. I S. 1706) ist die in Abs. 1 enthaltene Bescheinigungspflicht für Selbstständige zum 1.8.2006 entfallen (Streichung der Worte "oder ihm gegen Vergütung eine selbstständige Tätigkeit überträgt". In Abs. 2 sind die Worte "und Dienst- oder Werkleistungen gegen Vergütung erbringt" durch "und gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist" ersetzt worden. Die Vorschrift ist mit Art. 2 Nr. 49 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert worden. Die Änderung war rein redaktionell.
Rz. 2
Die Vorschrift lehnt sich an § 313 SGB III an (vgl. BT-Drs. 15/1516, Begründung S. 66 Art. 1 zu § 58). Sie blieb im Gesetzgebungsverfahren inhaltlich im Wesentlichen unverändert. Der jetzige Wortlaut ergibt sich aus der Ausschussberatung des Deutschen Bundestages v. 15.10.2003 (vgl. BT-Drs. 15/1728 S. 195 Art. 1). Es handelt sich um eine im Wesentlichen redaktionelle Änderung (vgl. BT-Drs. 15/1728 S. 195 Art. 1), welche die Aushändigungspflicht des Arbeitgebers von dem Begriff des Nebeneinkommens ablöst. Entsprechend §§ 59 und 60 knüpft die Verpflichtung sowohl an den Bezug als auch an die Antragstellung von Leistungen an.
1 Allgemeines
Rz. 3
Die Einkommensbescheinigung ermöglicht dem Leistungsträger die Prüfung der Voraussetzungen und deren weiteres Vorliegen für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung. Die Einkommensbescheinigung ist Beweismittel und dient der Erfüllung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 20 Abs. 1 SGB X.
Rz. 3a
Mit § 58 werden die allgemeinen Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff. SGB I bereichsspezifisch ausgestaltet. Die Norm unterscheidet sich von § 98 SGB X und § 60 SGB II insoweit, als die Verpflichtung zur Einkommensbescheinigung kraft Gesetzes entsteht (Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 58 Rz. 4).
Rz. 3b
Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist die Hilfsbedürftigkeit. Alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert sind nach Maßgabe des § 11b Abs. 3 anzurechnen und bei der Berechnung der Freibeträge des § 30 zu berücksichtigen. § 58 dient der Ermittlung der anzurechnenden Einnahmen des Hilfebedürftigen oder in dessen Bedarfsgemeinschaft lebender Personen.
Die Vorschrift normiert 2 sich ergänzende Pflichten. Nach Abs. 1 hat der Arbeitgeber oder Besteller einer Dienst- oder Werkleistung einer Person, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beantragt hat oder bezieht, für den Bezugszeitraum auf dem von der Agentur für Arbeit vorgesehenen Vordruck Art und Dauer der Tätigkeit und die Höhe des Entgeltes bzw. der Vergütung zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist unverzüglich auszustellen und auszuhändigen und von dem Bezieher der Leistung der Agentur für Arbeit vorzulegen. Abs. 2 bestimmt komplementär, dass der (potenzielle) Leistungsbezieher verpflichtet ist, den amtlich vorgeschriebenen Vordruck dem Dienstberechtigten oder Besteller vorzulegen, wenn er Dienst- oder Werkleistungen gegen Vergütung erbringt.
Rz. 4
Die Verpflichtung des Arbeitgebers/Bestellers zur Bescheinigung ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (allg. Ansicht: Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 58 Rz. 4; Blüggel, in Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 58 Rz. 6). Trotz des Gesetzeswortlauts besteht auch die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Vorlage des Bescheinigungsvordrucks gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, da der Arbeitgeber nur zur Bescheinigung verpflichtet ist, nicht zur Vorratshaltung der Formulare (abweichend vgl. die Komm. zu § 313 SGB III Rz. 4; ebenso Birk, in: Münder/Geiger, SGB II, § 58 Rz. 1). Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung kostenlos zu erteilen. Der Vordruck ist wegen des eindeutigen Wortlauts von § 58 auch zu verwenden, wenn der Arbeitgeber der Bundesagentur bereits eine Lohnabrechnung und den Arbeitsvertrag übermittelt hat. Kostenersatz kann auch nicht über § 21 Abs. 3 Satz 4 SGB X verlangt werden, da § 58 im Gegensatz zu § 60 SGB II keinen entsprechenden Verweis enthält (ebenso Stachnow-Meyerhoff, in: jurisPK-SGB II, § 58 Rz. 19). Die Benutzung eines amtlichen Vordruckes (vgl. BT-Drs. 15/1516 S. 21 Art. 1 und Begründung S. 66 Art. 1 zu § 57) bleibt trotz des geänderten Wortlauts (vgl. BT-Drs. 15/1728 S. 195 Art. 1) verpflichtend.
2 Rechtspraxis
2.1 Anspruchsberechtigte Leistungsträger
Rz. 4a
Der Gesetzeswortlaut nennt nur die Agentur für Arbeit als Anspruchsberechtigte. Für zugelassene kommunale Träger ergibt sich deren Berechtigung, an Stelle der Agenturen für Arbeit das Auskunftsverlangen geltend zu machen, aus § 6b Abs. 1 Satz 2. Über den Wortlaut hinaus ist eine erweiternde Auslegung geboten. Nach seinem Sinn und Zweck berechtigt § 58 den jeweils zuständigen Träger (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 58...