Rz. 3

Zwei weitere Ausprägungen der allgemeinen Mitwirkungspflichten aus § 60 SGB I sind in § 59 geregelt. Die Vorschrift verweist für die allgemeine Meldepflicht, die der Leistungsberechtigte auf Aufforderung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erfüllen hat, auf § 309 SGB III. Es handelt sich um eine dynamische Verweisung, d. h. dass die jeweils gültige Fassung von § 309 SGB III entsprechend anwendbar ist (Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 59 Rz. 6). Für die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende verweist § 59 auf die Vorschrift des § 310 SGB III. Die Vorschriften des SGB III sind nicht wörtlich anzuwenden, sie finden vielmehr entsprechende Anwendung. D.h., sie sind im Rahmen des SGB II nur insoweit anzuwenden, wie die Interessenlage im SGB II mit derjenigen des SGB III vergleichbar ist. Die Gesetzesbegründung führt dazu nur lapidar aus, "wie im Recht der Arbeitsförderung müssen erwerbsfähige Hilfebedürftige der allgemeinen Meldepflicht unterliegen. Wird bei einem Umzug eine andere Agentur für Arbeit zuständig, muss sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige bei dieser unverzüglich melden" (BT-Drs. 15/1516, Begründung S. 66 Art. 1 zu § 59).

 

Rz. 4

Der Wortlaut der Vorschrift wurde zuletzt in der Ausschussberatung des Deutschen Bundestages v. 15.10.2003 geändert. Es handelt sich um eine rein redaktionelle Änderung (vgl. BT-Drs. 15/1728 S. 195 Art. 1). Die Meldepflichten nach § 59 gelten gegenüber dem jeweilig zuständigen Grundsicherungsträger (Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 59 Rz. 7). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III bestehen nicht (Thür. LSG, Beschluss v. 20.6.2016, L 9 AS 318/16 B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 6.7.2009, L 19 AS 11/08; Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 59 Rz. 4a; Winkler, in: Gagel, SGB II, § 59 Rz. 1). Dies gilt auch hinsichtlich der dynamischen Verweisung des § 59 auf die jeweilige Fassung von § 309 SGB III (Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 59 Rz. 6).

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