Rz. 13
Die Meldezwecke sind in § 309 Abs. 2 SGB III abschließend aufgezählt. Da die Nr. 4 und 5 jedoch ausnehmend weit gefasst sind, kommt der abschließenden Aufzählung keine nennenswert begrenzende Wirkung zu. § 309 Abs. 2 SGB III nennt als Zwecke:
- die Berufsberatung (die Berufsberatung umfasst die Erteilung von Auskünften und Rat zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung, zur Lage auf dem Arbeitsmarkt sowie zur Arbeits- und Ausbildungsplatzsuche),
- die Vermittlung in Arbeit (die Arbeitsvermittlung umfasst Angebote von beruflichen Ausbildungsstellen oder Arbeitsplätzen, Bemühungen zur Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, Eigenbemühungen des Arbeitsuchenden und den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung),
- die Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen (vgl. § 3 Abs. 4 SGB III),
- die Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
- die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch.
Rz. 14
Bei einer Meldeaufforderung nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III muss erkennbar sein, dass die Meldung einem der in § 309 Abs. 2 SGB III genannten Zwecke dienen soll (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 8.2.2019, L 5 AS 674/18 NZB; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 11.10.2005, L 2 AL 124/04). Der Meldezweck muss dabei in der Meldeaufforderung zumindest stichwortartig benannt werden (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 8.2.2019, L 5 AS 674/18 NZB; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 12.9.2013, L 7 AS177/13; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 21.7.2011, L 14 AS 999/11; Düe, in: Brand, SGB III, § 309 Rz. 14; Harks, in: jurisPK-SGB III, § 309 Rz. 23). Die genannten Meldezwecke können auch im Rahmen einer Gruppeninformationsveranstaltung verfolgt werden (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.1.2002, L 2 AL 9/00; LSG Hamburg, Beschluss v. 13.2.2007, L 5 B 43/07 ER AS).
Rz. 15
Bereits zu § 309 Abs. 2 SGB III war die Meldeaufforderung zu "Fragen der beruflichen Weiterbildung" als zulässiger Meldezweck angesehen worden, wenn aufgrund der Erwerbsbiographie und der bisher ergriffenen Maßnahmen die Einschätzung der Bundesagentur für Arbeit eine aktive Arbeitsförderung erforderlich machte (Bay. LSG, Urteil v. 27.3.2003, L 9 AL 175/01).
Rz. 16
Die Nr. 4 und 5 ermöglichen dem Träger der Grundsicherung, vermittels der allgemeinen Meldepflicht des § 309 SGB III für alle Belange des Leistungsverfahrens den persönlichen Kontakt zu dem Hilfebedürftigen herzustellen. Während Nr. 4 zum Ziel hat, die Tatsachen für die Leistungsgewährung zu ermitteln, ist der Zweck der Nr. 5 darauf gerichtet, Kontrollmöglichkeiten gegen Leistungsmissbrauch zu schaffen. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 132 Abs. 1 Satz 2 AFG (vgl. BT-Drs. 12/5502, Begründung S. 34 zu § 132). Der nun in § 309 Abs. 2 Nr. 5 SGB III geregelte Wortlaut war am 1.1.1994 in das AFG eingefügt worden, wodurch klargestellt werden sollte, dass eine Meldung jederzeit und auch in kürzeren Zeitabständen ergehen kann, wenn die Meldung zur sachgerechten Erfüllung der mit dem Leistungsbezug zusammenhängenden Aufgaben erforderlich ist. Die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens des Trägers der Grundsicherung erfordert jedoch, dass dieser die Tatsachen kennt, welche als Indizien für Leistungsmissbrauch geeignet sind.
Das Merkmal "Entscheidung über die Leistung" in Nr. 4 umfasst nicht nur die erstmalige Bewilligungsentscheidung, sondern auch die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für eine weitere Leistungsgewährung vorliegen (LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 22.9.2000, L 3 AL 10/00).
Rz. 17
Wie auch im Rahmen des SGB III ist eine mindestens alle 3 Monate stattfindende "Regelaufforderung" zulässig (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.1.2002, L 12 AL 1886/01). Sie wird im SGB II jedoch angesichts der Vielzahl an aktivierenden Maßnahmen eine geringere Rolle spielen. Zudem gibt § 15 vor, dass ab 1.1.2007 (vgl. zum Übergangsrecht die Komm. zu § 65 Rz. 9) eine Eingliederungsvereinbarung für die Dauer von 6 Monaten geschlossen werden soll. In der Eingliederungsvereinbarung werden häufig weitere Aktivitäten des Hilfebedürftigen vereinbart.
Rz. 18
Unter § 309 Abs. 2 Nr. 5 SGB III fällt die Klärung der Frage, ob ein Grund dafür besteht, gemäß § 22 Abs. 5 eine Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Auszug des volljährigen, aber unter 25-jährigen Antragstellers zu erteilen (Bay. LSG, Beschluss v. 19.3.2014, L 7 AS 234/14 B ER).
Rz. 19
Der Besuch einer Messe von Verleihunternehmen (Arbeitgebertag) gehört nicht zu den zulässigen Meldezwecken nach § 309 Abs. 2 SGB III (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 10.2.2014, L 7 AS 1058/13 B).