Rz. 20

Liegen die genannten Voraussetzungen vor, hat sich der Meldepflichtige zu der in der Aufforderung genannten Zeit bei dem Träger der Grundsicherung zu melden. Dabei handelt es sich um eine sog. unvertretbare Handlung, die nur von dem jeweiligen Leistungsberechtigten erfüllt werden kann (Winkler, in: Gagel, SGB II, § 59 Rz. 21). Eine Vertretung ist daher nicht gestattet (Bay. LSG, Urteil v. 19.4.2013, L 7 AS 234/14 B ER). Der Grundsicherungsträger ist auch berechtigt, als Ort der Meldung den Stand des Grundsicherungsträgers auf einer Berufsmesse anzuordnen, soweit es Ziel der konkreten Meldeaufforderung ist, den Leistungsempfänger mit möglichst vielen potentiellen Arbeitgebern zusammenzuführen (Bay. LSG, Urteil v. 14.9.2016, L 16 AS 373/16; Winkler, in: Gagel, SGB III, § 319 Rz. 23, offengelassen: Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 59 Rz. 9a). Mit der alleinigen Vorsprache im Eingangsbereich des Dienstgebäudes des Grundsicherungsträgers, verbunden mit der Weigerung, das Dienstzimmer des zuständigen Sachbearbeiters aufzusuchen, erfüllt der Meldepflichtige seine Meldepflichten nicht (Bay. LSG, Urteil v. 4.8.2010, L 8 AS 466/10 B ER; Bay. LSG, Urteil v. 26.4.2010, L 7 AS 212/10 B ER). Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird, § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III.

 

Rz. 21

Während nach § 61 SGB I nur das persönliche Erscheinen verlangt werden kann, muss der Hilfebedürftige im Rahmen des § 309 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SGB III analog darüber hinaus auch zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin erscheinen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19.3.2012, L 19 AS 2214/11 B ER; LSG Saarland, Urteil v. 22.6.2018, L 9 AS 11/17). Die Vorschrift hat daher für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit (§ 8), der Zumutbarkeit von Arbeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 1), aber auch von Leistungen zur Eingliederung, psychosoziale Betreuung, Suchtberatung (§ 16a) Bedeutung. Die ärztliche Untersuchung braucht nicht beim ärztlichen Dienst des Grundsicherungsträgers erfolgen. Die Aufforderung kann also auch zu einem Untersuchungstermin bei einem externen, von dem SGB II-Träger beauftragten Arzt oder Psychologen geschehen (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 59 Rz. 9a). Die Meldeaufforderung bezieht sich aber nur auf das Erscheinen bei einem Arzt oder Psychologen, nicht aber auf die Untersuchung selbst (Winkler, in: Gagel, SGB II, § 59 Rz. 13, wonach unter Hinweis auf BSG, Beschluss v. 2.11.2010, B 4 AS 27/10 R, und BSG, Urteil v. 14.5.2014, B 11 AL 8/13 R, die Untersuchung auf § 66 SGB I basieren kann). Die psychologische Untersuchung umfasst alle Maßnahmen, die nach der psychologischen Wissenschaft zur Feststellung der geistig seelischen Funktion durchgeführt werden. Ist der Leistungsberechtigte bereits in der Vergangenheit psychologisch untersucht worden, kommt eine weitere psychologische Untersuchung dann in Betracht, wenn das Verhalten des Hilfebedürftigen auf eine nachträglich eintretender Veränderung in den geistig seelischen Funktionen schließen lässt (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.8.2005, L 1 AL 175/04).

 

Rz. 22

Die allgemeine Meldepflicht ist örtlich nicht auf die Räumlichkeiten der Agentur für Arbeit oder des kommunalen Trägers der Grundsicherung beschränkt. Die Meldung kann auch für andere Räumlichkeiten angeordnet werden, in denen Mitarbeiter der Träger der Grundsicherung die Meldung entgegennehmen wollen (LSG Hamburg, Urteil v. 13.2.2007, L 5 B 43/07 ER AS). Dient beispielsweise die Meldung der Vorbereitung einer Eingliederungsleistung nach § 16a, kann sich die Meldepflicht auch auf eine Gruppeninformation beziehen, wie es das LSG Sachsen-Anhalt (Urteil v. 24.1.2002, L 2 AL 9/00) entsprechend zur Vorbereitung einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung entschieden hat.

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