Rz. 24

Der Hilfebedürftige hat sich nach § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III persönlich zu melden. Die Pflicht zur Meldung bei dem Träger beginnt mit dem Tag, für den ein Anspruch auf Leistung erhoben wird und dauert auch in der Zeit an, in der ein Anspruch gemindert ist oder ein Verfahren bei den Sozialgerichten, einschließlich dem Vorverfahren anhängig ist. Nach der Rechtsprechung des BSG zur Verfügbarkeit (Urteil v. 20.6.2001, B 11 AL 10/01 R, unter 2.2. der Gründe) setzt die Nutzung der Arbeitsvermittlung und der aktiven Arbeitsförderung durch die Agentur für Arbeit den persönlichen Kontakt mit der zuständigen Agentur für Arbeit voraus. Es ist nicht nur der Zweck der persönlichen Meldung, den Eintritt des Versicherungsfalles anzuzeigen, sondern gerade auch den Vorrang der Arbeitsvermittlung und Arbeitsförderung zu gewährleisten. Diese Rechtsprechung, die in einem Rechtsstreit über die Entziehung der Arbeitslosenhilfe nach § 330 Abs. 3 SGB III i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X ergangen ist, ist auf die Meldepflicht nach § 59 zu übertragen. Nicht übertragbar ist die Rechtsprechung, soweit sie das Merkmal der Verfügbarkeit voraussetzt, welches nach dem SGB II nicht erforderlich ist.

Einen Postnachsendeauftrag, bei welchem der Postzusteller die neue Anschrift, die im Bezirk einer anderen Agentur für Arbeit gelegen war, auf der Postsendung vermerkte und an die Agentur für Arbeit rückübersandte, hat das BSG (Urteil v. 20.6.2001, B 11 AL 10/01 R) als dem Konzept der effektiven Arbeitsvermittlung nicht entsprechend angesehen. Die persönliche Meldung nach § 309 SGB III war daher nicht rechtzeitig erfüllt.

 

Rz. 25

Im Allgemeinen wird der Zweck der Meldung nur dann erreicht, wenn der Meldepflichtige persönlich zu Meldung erscheint. Allein die körperliche Anwesenheit genügt jedoch nicht, um der Meldepflicht zu genügen. Vom Leistungsberechtigten kann und darf erwartet werden, dass er zumindest kurz ein Gespräch über die vorgeschlagenen Eingliederungsmaßnahmen führt. Verweigert der Meldeverpflichtete jedwedes Gespräch, liegt keine wirksame Meldung i. S. v. § 59 vor (Bay. LSG, Beschluss v. 3.1.2011, L 7 AS 921/10 B ER; Bay. LSG, Beschluss v. 26.4.2010, L 7 AS 212/10 B ER; Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 59 Rz. 21; Winkler, in: Gagel, SGB II, § 59 Rz. 22; a. A. Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 59 Rz. 13, wonach durch § 59 keine über das bloße Erscheinen hinausgehende Mitwirkungsobliegenheiten begründet werden). Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, wenn der Leistungsberechtigte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, persönlich zu erscheinen, ist eine Ausnahme anzuerkennen. Nach Auffassung des BSG stellt eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein aber grundsätzlich keinen wichtigen Grund dar, um einer Meldeanforderung nicht nachzukommen. Leistungsberechtigte müssen demnach auch dann einer Meldeaufforderung des Grundsicherungsträgers nachkommen, wenn ihnen von ärztlicher Seite eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde, es sei denn, es liegen darüber hinaus weitere Gründe vor, die eine Nichtmeldung rechtfertigen (BSG, Urteil v. 9.11.2010, B 4 AS 27/10 R). Der Grundsicherungsträger kann daher anlässlich der Einladung zu einem Meldetermin den Betroffenen darauf hinweisen, dass eine schlichte Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit im Falle eines Terminversäumnisses nicht als ausreichende Entschuldigung angesehen wird (SG Nürnberg, Urteil v. 13.9.2017, S 13 AS 59/17). Ein entsprechender Hinweis ist insbesondere dann nicht rechtswidrig, wenn es eine einschlägige Vorgeschichte gibt (also eine Vermutung, dass der Betroffene sich lediglich auf eine Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der Meldeversäumnis beruft, tatsächlich aber nicht wirklich bereit ist, den Termin einzuhalten). Die Ausnahme kann selbstverständlich nicht für den Fall gelten, dass die Meldung gerade den Zweck, den Gesundheitszustand zu klären, zum Ziel hat. Eine weitere Ausnahme gilt dann, wenn eine kurzfristige Abstimmung wegen eines noch nicht endgültig festgelegten Vorstellungstermins bei einem Arbeitgeber erforderlich ist. Eine telefonische Meldung kommt auch in Betracht zur sofortigen Unterrichtung des Vermittlers über das Ergebnis einer Vorstellung beim Arbeitgeber bzw. den Eintritt in eine Maßnahme der beruflichen Bildung.

 

Rz. 26

Die in der Aufforderung benannte Zeit ist einzuhalten (§ 309 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Ist diese nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist der Leistungsberechtigte seiner allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn er sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Die Vorschrift des Satzes 2, wonach der Meldung auch dann Genüge getan ist, wenn der leistungsberechtigte Meldepflichtige zu einer anderen als der angegebenen Zeit seine Meldepflicht erfüllt und der Meldezweck dadurch erreicht werden kann, ist sozialpolitisch verfehlt und sollte gestrichen werden. Zum einen erfordert eine Eingliederung in das Erwerbsleben ein Mindestmaß an Pünktlichke...

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