Rz. 36

Bei der Erfüllung der Meldepflicht nach § 59 i. V. m. 309 SGB III, steht der Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Er steht dem meldepflichtigen Arbeitslosen gleich. Der Wortlaut der gesetzlichen Unfallversicherung wurde entsprechend angepasst (vgl. BT-Drs. 15/1516, Begründung S. 73 Art. 7 zu Nr. 1 § 2). Das BSG versteht den Begriff der Aufforderung i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 14 SGB VII weit. Unter Aufforderung ist mehr als ein stillschweigendes Einverständnis oder eine Anregung zu verstehen, selbst eine mit einer Bitte oder Empfehlung umschriebene Äußerung der Agentur für Arbeit kann eine Aufforderung darstellen, sofern der Eindruck vermittelt wird, das persönliche Erscheinen sei notwendig oder werde erwartet. Im BSG-Urteil v. 11.9.2001 (B 2 U 5/01 R) hat der Zweite Senat deshalb das Aufsuchen der Agentur für Arbeit zur Abgabe eines Antrages auf Leistungen auch dann als unter Versicherungsschutz stehend anerkannt, wenn der Arbeitslose von einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit lediglich gebeten wurde, den Antrag "möglichst persönlich" abzugeben. Das Schreiben war mit dem weiteren Hinweis versehen, dass anstehende Fahrtkosten nicht erstattet werden können.

Später hat das BSG jedoch die Aufforderung verneint, wenn der Leistungsberechtigte, ohne ein konkretes Meldeverlangen zu dem Träger der Grundsicherung fährt, um die Frage der Kostenerstattung für ein Vorstellungsgespräch am Mittag desselben Tages zu klären (BSG, Urteil v. 24.6.2003, B 2 U 45/02 R). Die Beifügung einer Rechtsfolgenbelehrung in der Meldeaufforderung ist nicht konstitutiv für den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.7.2015, L 1 U 5238/14). Sucht der Leistungsberechtigte den Grundsicherungsträger ohne entsprechende Aufforderung von diesem auf, besteht kein Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII (Winkler, in: Gagel, SGB II, § 59 Rz. 28).

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