Rz. 43

Die Meldepflicht wird nach dem Wortlaut der Vorschrift bei jedem gesetzlichen Zuständigkeitswechsel des Trägers der Grundsicherung begründet. Sie knüpft bei Wechsel der Zuständigkeit in erster Linie an § 36 an. Zuständig ist danach die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Meldepflicht entsteht daher bei jedem Umzug des Leistungsberechtigten in den Bezirk einer anderen Agentur für Arbeit oder einer Kommune, die nach § 6a wirksam optiert hat und daher nach § 6b Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zuständiger Träger der Grundsicherung ist (vgl. BT-Drs. 15/1516, Begründung S. 66 Art. 1 zu § 59). Darüber hinaus erfasst sie aber nicht nur Umstände in der Person des Leistungsberechtigten, sondern auch Umstände in der Struktur der Trägerlandschaft, beispielsweise einen Wechsel des Trägers der Grundsicherung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge