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Die Meldepflicht besteht gegenüber dem jeweiligen Träger der Grundsicherung. Drei unterschiedliche Adressaten kommen in Betracht: Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Satz Nr. 1 entweder die Agentur für Arbeit oder der kommunale Träger, wenn er die Optionsmöglichkeit der Experimentierklausel des § 6a genutzt hat. Für die Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die kreisfreien Städte und Kreise sowie die nach Landesrecht bestimmten anderen Träger (kommunale Träger).

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