Rz. 2
Die Vorschrift bestimmt insbesondere die Träger, die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig sein können: Die Agentur für Arbeit (neben den anderen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit) und die kommunalen Träger (Landkreise und kreisfreie Städte). Zudem ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende als hoheitliche Aufgabe klargestellt. Der Entwurf des SGB II im Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt bestimmte in § 6 Abs. 1 Nr. 2 allein die Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträger für Arbeitsmarktdienstleistungen sowie das Arbeitslosengeld II bzw. das Sozialgeld (seit 1.1.2023: Bürgergeld). Sie sollte im Auftrag des Bundes tätig werden. Im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat wurden die kreisfreien Städte und Kreise als kommunale Träger in § 6 Abs. 1 Nr. 2 verankert. Ihnen wurden folgende Aufgaben übertragen (§§ 16a, 22 und zwischenzeitlich § 24 Abs. 3 und § 28):
- Die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
- die Schuldnerberatung,
- die psychosoziale Betreuung,
- die Suchtberatung,
- die Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22) als Teil des Bürgergeldes, ggf. auch nach kommunaler Satzung aufgrund einer Satzungsermächtigung (§§ 22a bis 22c), sowie der Leistungen nach § 27 Abs. 3,
- die Erbringung von Leistungen nach § 24 Abs. 3 (Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt, nicht aber die ab 2011 mögliche Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) sowie
- die Erbringung der bisherigen Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen und alle weiteren neu eingeführten Leistungen für Bildung und Teilhabe (sie sind rückwirkend seit dem 1.1.2011 bei den Leistungen für Bildung und Teilhabe von Kindern, Jugendlichen und jungen erwachsenen Leistungsberechtigten in § 28 integriert, dazu gehören Schulausflüge und solche von Kindertagesstätten, persönlicher Schulbedarf ("Schulbedarfspaket" ohne Schulbücher), Schülerbeförderung, Lernförderung, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und ein Bedarf zur Teilhabe an dem sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft).
Zuschüsse zum ungedeckten Bedarf für Unterkunft und Heizung an Auszubildende nach § 27 Abs. 3 a. F. müssen nicht mehr durch die kommunalen Träger erbracht werden, weil der dafür in Betracht kommende Personenkreis seit dem 1.8.2016 durch eine geänderte Definition der Schnittstelle zwischen der Ausbildungsförderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anspruch auf Bürgergeld hat.
Rz. 2a
Im Gesetzgebungsverfahren zum Kommunalen Optionsgesetz wurde die Erbringung weiterer erforderlicher Leistungen zur Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben über das Leistungsspektrum nach § 16 Abs. 1 hinaus (§ 16 Abs. 2 Satz 1 i. d. F. bis 31.12.2008) aus dem Katalog der kommunalen Aufgaben gestrichen.
Rz. 2b
In § 6 wurde damit ein Aufgabenspektrum für die Bundesagentur für Arbeit (Abs. 1 Nr. 1) und ein Aufgabenspektrum für die kommunalen Träger (Abs. 1 Nr. 2) festgelegt, für das die Träger jeweils originär zuständig sind. Die Übertragung der Aufgaben auf die Kommunen wurde unter den Vorbehalt anderweitiger Bestimmungen durch Landesrecht gestellt. In Fällen der zugelassenen kommunalen Trägerschaft nach § 6a rechnen die kommunalen Träger mit dem Bund anhand der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift ab (aktuell i. d. F. der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift v. 17.12.2019, BAnz v. 23.12.2019, B 3).
Rz. 2c
Die örtliche Zusammenarbeit wurde in § 18 geregelt. § 18 Abs. 3 eröffnete den Abschluss von Vereinbarungen über das Erbringen von Leistungen zur Eingliederung nach dem SGB II über § 16 Abs. 1 und damit die originäre Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit hinaus; diese Regelung ist bereits am 1.1.2004 in Kraft getreten. Nach der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 gibt es für jedes Jobcenter (§ 6d, also sowohl der gemeinsamen Einrichtungen wie auch der zugelassenen kommunalen Träger) einen örtlichen Beirat (§ 18d). Dieser ist nicht mit dem Beirat der Agentur für Arbeit nach § 182 SGB III identisch.
Rz. 2d
Für die Trägerschaft nach dem SGB II erlangten darüber hinaus 2 Vorschriften Bedeutung:
Der Vermittlungsausschuss einigte sich auf die Einfügung eines § 6a, der ebenfalls bereits am 1.1.2004 in Kraft getreten ist und zum 11.8.2010 neu gefasst wurde. Er enthält die Option alleiniger kommunaler Trägerschaft durch besondere Zulassung. § 6a regelt den (nach Häufigkeit begrenzten) Grundsatz, dass die kreisfreien Städte und Landkreise anstelle der Agenturen für Arbeit und damit als alleinige Träger nach dem SGB II zuzulassen sind, wenn sie dies beantragen und die zuständ...