Rz. 7
Die Beauftragung Dritter (Abs. 1 Satz 2 HS 1) ist sowohl gegenüber Sozialleistungsträgern (vgl. § 88 SGB X) als auch gegenüber anderen Dritten (vgl. § 97 SGB X), aber auch nach § 17 Abs. 2 möglich, auch gegenüber privaten Stellen oder Einrichtungen. Durch eine Beauftragung Dritter wird der originär zuständige Leistungsträger von seiner Verantwortung nicht entbunden, der Dritte hat nur Unterstützungsfunktion. Das gilt auch in Fällen der "Rückdelegation", in denen Agenturen für Arbeit Dienstleistungen für die gemeinsamen Einrichtungen gegen entsprechende "Bezahlung" (§ 44b Abs. 5) oder die zugelassenen kommunalen Träger (z. B. die Ausbildungsvermittlung) erbringen (mit pauschaler Erstattung nach Rechtsverordnung, vgl. § 16 Abs. 4). Rechtlich bildet außerdem § 44b Abs. 4 die Grundlage für die Aufgabenerledigung durch Träger. Abs. 1 Satz 2 trifft keine anderen Regelungen zur Beziehung zwischen Leistungsberechtigtem und dem Leistungserbringer. Abs. 1 Satz 2 findet bei der Beauftragung Dritter seine Grenzen, wenn Kernbereiche hoheitlichen Handelns berührt werden. Der Kernbereich der Aufgabenwahrnehmung darf nicht an Dritte abgegeben werden. Die Modellprojekte der Bundesagentur für Arbeit zur verstärkten Übertragung der Vermittlung von Arbeitslosen an private Anbieter (vgl. BT-Drs. 16/4615) werden nicht im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende durchgeführt. Die Leistungsträger sind auch dann für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich, wenn beauftragte Dritte dies nicht mängelfrei erledigen. Im Zweifel sind Ansprüche gegen die Träger geltend zu machen, diese werden anhand der Leistungsbeziehung zu dem Dritten handeln. Die gemeinsame Einrichtung nach § 44b ist selbst kein Dritter i. S. d. Abs. 1.
Rz. 7a
Die Beauftragung Dritter ist nur den Leistungsträgern möglich. Dementsprechend ist die Entscheidungsbefugnis bei der Trägerversammlung angesiedelt (§ 44c Abs. 2 Nr. 4); in diesem Zusammenhang kann keiner der Träger überstimmt werden. Eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b ist kein Leistungsträger, sie nimmt Aufgaben im gesetzlichen Auftrag der Agentur für Arbeit bzw. der Kommune wahr. Diese Frage ist z. B. bei der Betreuung von Wohnungslosen relevant, die in Einrichtungen zu ihrer Betreuung um Hilfe zum Lebensunterhalt nachsuchen. Die Einrichtungen können als Bevollmächtigte des Antragstellers agieren, aber selbst keine Vorschüsse zahlen, weil die dafür zwingende bewilligende Entscheidung durch sie nicht vorgenommen werden darf. Die Einrichtungen können daher nur Darlehen erbringen und sich die Ansprüche der Hilfebedürftigen insoweit übertragen lassen (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I). Seit dem 1.8.2016 ist § 44b Abs. 4 um die Regelung ergänzt worden, dass im Übrigen die §§ 88 bis 92 SGB X für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich des SGB II entsprechend gelten. Damit ist der Anwendungsbereich der Vorschriften über die Zusammenarbeit der Leistungsträger nach den §§ 88 ff. SGB X auf die Aufgabenwahrnehmung durch die gemeinsamen Einrichtungen erstreckt worden. Den gemeinsamen Einrichtungen wird es dadurch ermöglicht, in dem durch das SGB X abgesteckten Rahmen Kooperationen einzugehen. Damit werden sie insoweit den zugelassenen kommunalen Trägern gleichgestellt, denen dies als Leistungsträger schon zuvor gestattet war. Die Aufgabenwahrnehmung durch die Träger wird von dieser ergänzenden Regelung nicht berührt. Kooperationen zwischen gemeinsamen Einrichtungen i. S. v. § 44b Abs. 4 Satz 2 bedürfen eines Beschlusses der jeweiligen Trägerversammlungen (vgl. § 44c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4). Darüber hinaus gibt es Absprachen über Unterstützungsleistungen von gemeinsamen Einrichtungen für eine besonders belastete gemeinsame Einrichtung (sog. Belastungsausgleich) für Krisenfälle.
Rz. 7b
§ 17 Abs. 2 spielt auch bei den Leistungen für Bildung und Teilhabe an Kinder und jugendliche Leistungsberechtigte eine wesentliche Rolle. Gutscheine können von Personen und Einrichtungen nach Maßgabe der Bestimmungen der kommunalen Träger abgerechnet werden, die über eine § 17 Abs. 2 entsprechende Vereinbarung mit dem Leistungsträger oder einer hierzu beauftragten Stelle verfügen, sofern der kommunale Träger solche Vereinbarungen verlangt. Solche Vereinbarungen sichern mangels gesetzlicher Anforderungen Qualität, Preis und Prüfrechte. Der kommunale Träger ist hierin aber frei. Er bestimmt die Erbringungswege und die Voraussetzungen dafür.
Rz. 7c
Die Umsetzung von Förderprogrammen der Länder durch Jobcenter würde eine Beauftragung durch das jeweilige Bundesland voraussetzen, wofür es an einer Rechtsgrundlage fehlt. §§ 88 ff. SGB X sind nicht anwendbar, denn weder die Jobcenter noch die Bundesländer sind Leistungsträger i. S. d. SGB. § 368 SGB III kann nicht herangezogen werden (auch nicht durch Rechtsänderung), weil ansonsten in die Kompetenz der Trägerversammlung eingegriffen würde (vgl. § 44d). Da die Ausführung von Länderprogrammen jedoch das Förderspektrum der Jobcenter erweitern kann, dürfte ein grundlegendes Interesse ...