2.1 Verlangen der Agentur für Arbeit
Rz. 10
Die Auskunftspflichten nach § 60 bestehen bei allen Absätzen nicht kraft Gesetzes (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 60 Rz. 8; Hlava, in: Gagel, SGB II, § 60 Rz. 18; a. A. Blüggel, in: Luik/Harich, SGB II, § 60 Rz. 11, wonach die Auskunftspflicht kraft Gesetzes entsteht, aber erst in dem Zeitpunkt fällig wird, in dem der Grundsicherungsträger mit seinem Auskunftsverlangen an den Auskunftsverpflichteten herantritt). Die Auskunftspflicht entsteht in allen Fällen des § 60 nur auf Verlangen der Agentur für Arbeit oder des kommunalen Trägers, der durch Ausüben der Option nach § 6a Abs. 1 Satz 1, § 6b Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 an die Stelle der Agentur für Arbeit getreten ist. Ermittlungen nach § 60 kommen regelmäßig erst dann in Betracht, wenn dem Antragsteller Mitwirkungspflichten nicht obliegen, der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, der Sachverhalt aber noch nicht geklärt ist oder Ermittlungen bei Dritten erforderlich sind. Das ist dann der Fall, wenn konkrete Tatsachen festzustellen sind, die zur Durchführung des SGB II benötigt werden oder die geeignet sind, die Gewährung von Leistungen auszuschließen und die Tatsache nicht auf andere, die Betroffenen weniger belastende Art und Weise ermittelt werden können. Auskunftspflichten bestehen nicht, soweit sie für den Ersuchten unzumutbar oder unverhältnismäßig sind oder der Träger sich die erforderlichen Kenntnisse mit geringerem Aufwand auf andere Weise verschaffen kann.
Rz. 11
Das Auskunftsverlangen des Grundsicherungsträgers muss eindeutig und unmissverständlich sein (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 60 Rz. 9 m. w. N.).
Rz. 12
Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung den Auskunftspflichtigen oder eine ihm nahestehende Person der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde, können verweigert werden. Maßgebend ist hierbei nicht, dass die Auskunft mit Sicherheit zu einem solchen Nachteil führen wird, sondern nur, dass die Wahrscheinlichkeit einer solchen Entwicklung besteht. Durch die Auskunftserteilung oder die Einsichtnahme entstehende Kosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Auf Antrag ist in den Fällen der Abs. 2 und 4 in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) eine Entschädigung zu gewähren.
2.2 Auskunftspflicht bei Erbringung bedürftigkeitsrelevanter Leistungen (Absatz 1)
Rz. 13
§ 60 Abs. 1 bestimmt, dass derjenige, der Leistungen nach dem SGB II beantragt hat, seinerseits Leistungen erbringt, die geeignet sind, die Leistungen nach dem SGB II auszuschließen oder zu mindern, der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen hat. Abs. 1 steht im Zusammenhang mit der Bedürftigkeitsprüfung (vgl. BT-Drs. 15/1516, Begründung S. 66 Art. 1 zu § 60). Auskunftsberechtigte Behörde ist nicht nur die Agentur für Arbeit, sondern der jeweils zuständige Grundsicherungsträger (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 60 Rz. 7; Hlava, in: Gagel, SGB II, § 60 Rz. 17; Blüggel, in: Luik/Harich, SGB II, § 60 Rz. 9). Auskunftspflichtig sind diejenigen, die einem Antragsteller oder Bezieher von Leistungen nach dem SGB II bedürftigkeitsrelevante Leistungen erbringen. Die Rechtsgrundlage für die Erbringung der bedürftigkeitsrelevanten Leistungen ist unerheblich (Heitmann, in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, § 60 Rz. 23). Über den Begriff der Leistungsbezieher werden auch die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einbezogen. Der Auskunftspflicht unterliegen Einnahmen jeglicher Art, die nicht bei der Einkommensberücksichtigung privilegiert sind (Blüggel, in: Luik/Harich, SGB II, § 60 Rz. 10). Die Vorschrift erfasst auch Unterhaltsleistungen jeglicher Art, die der Leistungsberechtigte tatsächlich erhält.
2.2.1 Antragsteller oder Bezieher von Leistungen nach dem SGB II
Rz. 14
In persönlicher Hinsicht ist die Auskunftspflicht Dritter umfassend geregelt. Sie knüpft allein an die Leistungserbringung an eine Person an, die Leistungen nach dem SGB II beantragt hat oder bezieht. Für die Auskunftspflicht ist es unerheblich, ob der SGB II-Antragsteller/Leistungsbezieher Geld- oder Sachleistungen oder Dienstleistungen bezieht oder beantragt hat (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 60 Rz. 11; Hlava, in: Gagel, SGB II, § 60 Rz. 22). Unerheblich ist ebenso, ob es sich um laufende oder einmalige Leistungen handelt (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 60 Rz. 11 m. w. N.; Hlava, in: Gagel, SGB II, § 60 Rz. 22)
Rz. 15
Wie bei der allgemeinen Meldepflicht beginnt die Auskunftspflicht mit der Antragstellung und endet erst, wenn der Antrag zurückgenommen wird oder über die Verweigerung der Leistung bestandskräftig entschieden ist (LSG Sachsen, Urteil v. 16.7.2014, L 8 AS 1148/12; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.9.2011, L 13 AS 4950/10; Hlava, in: Gagel, SGB II, § 60 Rz. 23). Die Auskunftspflicht endet auch in den Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag auf SGB II-Leistungen zurücknimmt (Hlava, in: Gagel, SGB II, § 60 Rz. 23; Blüggel, in: Luik/Harich, SGB II, § 60 Rz. 12). Wird die begehrte Leistung bewilligt, bleibt die Auskunftspflicht während des gesamten Leistungsbezuges bestehen. Sie bleibt während des gesamten Verwaltungsve...