Rz. 10

Die Auskunftspflichten nach § 60 bestehen bei allen Absätzen nicht kraft Gesetzes (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 60 Rz. 8; Steinmeyer, in: Gagel, SGB II, § 60 Rz. 18; a. A. Blüggel, in: Eicher/Luik, SGB II, § 60 Rz. 11, wonach die Auskunftspflicht kraft Gesetzes entsteht, aber erst in dem Zeitpunkt fällig wird, in dem der Grundsicherungsträger mit seinem Auskunftsverlangen an den Auskunftsverpflichteten herantritt). Die Auskunftspflicht entsteht in allen Fällen des § 60 nur auf Verlangen der Agentur für Arbeit oder des kommunalen Trägers, der durch Ausüben der Option nach § 6a Abs. 1 Satz 1, § 6b Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 an die Stelle der Agentur für Arbeit getreten ist. Ermittlungen nach § 60 kommen regelmäßig erst dann in Betracht, wenn dem Antragsteller Mitwirkungspflichten nicht obliegen, der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, der Sachverhalt aber noch nicht geklärt ist oder Ermittlungen bei Dritten erforderlich sind. Das ist dann der Fall, wenn konkrete Tatsachen festzustellen sind, die zur Durchführung des SGB II benötigt werden oder die geeignet sind, die Gewährung von Leistungen auszuschließen und die Tatsache nicht auf andere, die Betroffenen weniger belastende Art und Weise ermittelt werden können. Auskunftspflichten bestehen nicht, soweit sie für den Ersuchten unzumutbar oder unverhältnismäßig sind oder der Träger sich die erforderlichen Kenntnisse mit geringerem Aufwand auf andere Weise verschaffen kann.

 

Rz. 11

Das Auskunftsverlangen des Grundsicherungsträgers muss eindeutig und unmissverständlich sein (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 60 Rz. 9 m.w.N.).

 

Rz. 12

Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung den Auskunftspflichtigen oder eine ihm nahestehende Person der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde, können verweigert werden. Maßgebend ist hierbei nicht, dass die Auskunft mit Sicherheit zu einem solchen Nachteil führen wird, sondern nur, dass die Wahrscheinlichkeit einer solchen Entwicklung besteht. Durch die Auskunftserteilung oder die Einsichtnahme entstehende Kosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Auf Antrag ist in den Fällen der Abs. 2 und 4 in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) eine Entschädigung zu gewähren.

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