Rz. 46
Entsprechend § 319 Satz 1 SGB III i. d. F. bis 31.12 2003 regelt Abs. 5 ein Einsichtsrecht der Agentur für Arbeit und der anderen Grundsicherungsträger in Unterlagen, die nur durch Oberbegriffe im Gesetzestext aufgeführt sind. Die Norm begründet Mitwirkungspflichten für Arbeitgeber und Auftraggeber von Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt oder bezogen haben oder gegenwärtig beziehen. Sie gelten, soweit sie zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich sind. Zum 1.8.2006 ist die im Abs. 5 enthaltene Auskunftspflicht für Auftraggeber selbstständig tätiger Hilfeempfänger gestrichen worden, um nicht die Auftragserteilung an Selbstständige zu erschweren.
Rz. 47
Die Mitwirkungspflichtigen müssen der Agentur für Arbeit im Rahmen der Aufgaben nach dem SGB II Einsicht in die genannten Unterlagen gewähren. Insofern begründet Abs. 5 eine Vorlage- bzw. Duldungspflicht. Die Vorschrift dient nach der Gesetzesbegründung der Überprüfung der Angaben des Betroffenen und der Arbeitgeber und Auftraggeber zu leistungsrelevanten Sachverhalten (vgl. BT-Drs. 15/1516, Begründung S. 66 Art. 1 zu § 60). Unterlagen i. S. v. Abs. 5 sind Lohnunterlagen, Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie Listen und Entgeltverzeichnisse (Hlava, in: Gagel, SGB II, § 60 Rz. 44). Unerheblich ist, in welcher Form die Unterlagen vorliegen. Das Einsichtsrecht gilt demnach auch bei elektronisch vorliegenden Unterlagen (Hlava, in: Gagel, SGB II, § 60 Rz. 45).
Rz. 48
Abs. 5 berechtigt nur zur Einsichtnahme in die relevanten Unterlagen für den konkreten Ermittlungszweck (Hlava, in: Gagel, SGB II, § 60 Rz. 45). Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen können nur mit Einverständnis des Auskunftspflichtigen gefertigt werden (a. A. Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 60 Rz. 24, der generell die Befugnis des Grundsicherungsträgers zur Ablichtung von Unterlagen auch ohne Einverständnis des Einsichtverpflichteten als gegeben ansieht; offengelassen: Blüggel, in: Luik/Harich, SGB II, § 60 Rz. 43). Eine Überlassung von Geschäftsunterlagen zur Auswertung außerhalb des Betriebes kann nicht verlangt werden (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 60 Rz. 24). Wird der Mitnahme von Unterlagen im Einzelfall zugestimmt, ist darüber eine Niederschrift zu fertigen. Die Einsichtnahme hat grundsätzlich an dem vom Verpflichteten genannten Ort und der bestimmten Zeit vorgenommen zu werden. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die Einsicht auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit genommen werden. Die Einsichtnahme nach Abs. 5 muss nicht angekündigt werden. Befinden sich die Unterlagen bei Dritten (z. B. Rechtsanwalt, Steuerberater) hat die Einsichtnahme dort zu erfolgen (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 60 Rz. 27 m. w. N.).
Rz. 49
Weitere, über die Einsichtnahme hinausgehende Mitwirkungspflichten lassen sich aus der Vorschrift nicht ableiten. Insbesondere ist der SGB II-Träger nicht berechtigt, die Privat- oder Geschäftsräume des Arbeitgebers, in denen sich die fraglichen Unterlagen befinden, gegen dessen Willen zu betreten, um sich so die Einsichtnahme zu verschaffen (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 60 Rz. 26; Blüggel, in: Luik/Harich, SGB II, § 60 Rz. 31a). Ein Aufwandsentschädigungsanspruch besteht nicht, was sich aus dem Umkehrschluss aus den Abs. 2 und 4 ergibt. Die durch die Zurverfügungstellung der Unterlagen entstandenen Kosten, insbesondere die Personalkosten, sind also nicht erstattungsfähig.