Rz. 11
Soweit die Regelung zur Auskunft verpflichtet, beinhaltet dies einerseits die Verpflichtung zur Beantwortung einzelner Auskunftsbegehren der Agentur für Arbeit, andererseits auch generelle Auskünfte in Form von Mitteilungen. Der Maßnahmeträger muss aus eigener Initiative tätig werden. Eine Aufforderung hierzu ist nicht erforderlich. Die Verpflichtung zur Auskunft entfällt nur insoweit, als der Agentur für Arbeit die betreffenden Tatsachen bekannt sind. Der Gesetzgeber hat eine umfassende Formulierung gewählt. Die Auskünfte müssen sich auf Tatsachen beziehen, die leistungsrechtlich erheblich sein können, indem sie Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden. Tatsachen sind alle konkreten vergangenen oder gegenwärtigen Geschehnisse oder Zustände; nicht aber Werturteile oder Rechtsansichten (Heitmann/Schoch, in: Münder/Geiger, SGB II, § 61 Rz. 9). Die Tatsachen müssen für den Erfolg der Maßnahme auch leistungsrechtlich erheblich sein. Nicht umfasst sind Werturteile, Bewertungen, Einschätzungen oder gar Vermutungen (Steinmeyer, in: Gagel, SGB II, § 61 Rz. 20).
Rz. 12
Die Auskunftspflicht umfasst daher nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung sicherzustellen und die Agentur für Arbeit in die Lage zu versetzen, Maßnahmen der Eingliederung aktiv zu begleiten, um bei Bedarf eingreifen und den Maßnahmeerfolg sichern zu können. Sie umfasst sowohl generelle maßnahmebezogene wie auch teilnehmerbezogene Tatsachen, um der Agentur für Arbeit die Beurteilung zu ermöglichen. Zu denken ist an die Maßnahmepläne, die Gliederung der Kurseinheiten, Teilnehmerübersichten, Anwesenheitslisten, Leistungsnachweise, Auskünfte über die Beteiligung an der Maßnahme, Hinweise auf das Sozialverhalten, Supervisionsergebnisse etc. Leistungserheblich sind also diejenigen Tatsachen, wenn sie sich auf die Voraussetzungen oder die Höhe von Leistungen nach dem SGB II auswirken. Hierzu gehören auch Angaben über die Ausübung oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Leistungsberechtigten bzw. den Erhalt bisher nicht erzielter Einkünfte (Wagner, in: jurisPK-SGB II, § 61 Rz. 13). Unerheblich ist es dabei, ob es sich um Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts handelt. Zu den mitteilungspflichtigen Informationen gehören auch Fehlzeiten und Unterbrechungen, die Gefährdung des erfolgreichen Abschlusses der Maßnahme und Umstände, die eine Beendigung der Maßnahme zur Folge hatten (Fachliche Weisungen zu den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III der BA, Stand: 1/2022).
Rz. 13
Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. (DV) ist dabei zwischen Rahmen- und Prozessdaten zu unterscheiden. Rahmendaten der Beratungsbeziehung sind Daten über den Beginn, den Fortlauf und den Abbruch/der Beendigung der Beratungsbeziehung. Prozessdaten sind Tatsachen, die der Leistungsberechtigte im Beratungsgespräch preisgibt. Sie sind persönlicher Natur und geben Aufschluss über die Fortschritte/Hemmnisse im Beratungsprozess (Empfehlung des DV zu den kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II v. 30.9.2014). Nach dem Empfehlungen des DV können Rahmendaten nach § 61 erhoben werden. Dagegen berechtigt § 61 nicht zur Erhebung von Prozessdaten, da hier das Recht auf informationelle Selbstbestimmung entgegensteht (Empfehlungen des DV zu den kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II v. 30.9.2014, Heitmann/Schoch, in: Münder/Geiger, SGB II, § 61 Rz. 9). Sollen über die in § 61 genannten Tatsachen hinaus Auskünfte erteilt werden, fehlt insoweit eine gesetzlicher Übermittlungsbefugnis (ebenso Schweigler/Niedermeier, info also 2022 S. 195, die eine Anwendung von § 61 auf kommunale Eingliederungsleistung ablehnen). Eine dennoch erteilte Auskunft durch den Maßnahmeträger bedarf der Einwilligung, also der vorherigen Zustimmung, des Hilfeempfängers (vgl. Verfahrensregelung der Bundesagentur für Arbeit zu § 16h v. 20.11.2018).