Rz. 15

Sowohl Auskünfte als auch Mitteilungen sind der Agentur für Arbeit unverzüglich zu erstatten. Nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Auskunft oder Mitteilung ohne schuldhaftes Zögern zu erteilen. Eine Pauschalierung auf 7 Tage ab Kenntnis der Tatsachen ist nicht sinnvoll. Vielmehr sind nach allgemeinen Grundsätzen alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen (vgl. auch Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 61 Rz. 15). So kann besondere Eile geboten sein, um der Agentur für Arbeit leistungsrechtliche Konsequenzen zu ermöglichen (z. B. Entzug der Entgeltersatzleistung, Aufhebung der bewilligenden Entscheidung, Beauftragung eines anderen Maßnahmeträgers etc.).

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