Rz. 24

Die Auskunftspflicht des Maßnahmeträgers nach Abs. 1 ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung (allg. Meinung vgl. Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 61 Rz. 3 m. w. N.). Unterlässt der Maßnahmeträger die Erteilung von Auskünften kann die Agentur für Arbeit bzw. der zugelassene kommunale Träger die Auskunftspflicht im Wege des Verwaltungszwanges durchsetzen (Steinmeyer, in: Gagel, SGB II, § 61 Rz. 32). Ein Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitteilungspflicht des § 61 ist nicht durch die Schadenersatzpflicht des § 62 sanktioniert (Steinmeyer, in: Gagel, SGB II, § 61 Rz. 33). Auch über § 823 ff. BGB kann wegen der insoweit abschließenden Regelung des § 62 nicht begründet werden (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 61 Rz. 18). Verstößt der private Träger einer Maßnahme schuldhaft gegen die Auskunftspflicht des § 61 Abs. 1 Satz 1, so kann ein Bußgeld nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 bis zu 2.000,00 EUR verhängt werden. Öffentliche Träger unterliegen dagegen nicht der Bußgeldandrohung des § 63 Abs. 1 Ziff. 4 (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 61 Rz. 18). Ebenfalls nicht bußgeldbewehrt ist ein Verstoß gegen § 61 Abs. 2, da diese Vorschrift in § 63 Abs. 1 Ziff. 4 nicht erwähnt ist.

 

Rz. 25

Der Grundsicherungsträger hat die Möglichkeit, die Verpflichtungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 durch Verwaltungsakt festzusetzen (allg. Meinung vgl. Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 61 Rz. 27). Missachtet der Maßnahmeteilnehmer die durch Verwaltungsakt festgelegten Auskunftspflichten, kann eine Vollstreckung mittels Verwaltungszwangs nicht erfolgen (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 61 Rz. 19; Steinmeyer, in: Gagel, SGB II, § 61 Rz. 32 m. w. N.). Auch Schadensersatzansprüche kommen nicht in Betracht (Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 61 Rz. 19).

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