Rz. 13

Der Träger der Grundsicherung muss sich auf den Schadenersatzanspruch nach § 62 ein eigenes Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd anrechnen lassen (BSG, Urteil v. 20.10.1983, 7 RAr 41/82). Durch ein Mitverschulden des Trägers geht grundsätzlich nicht der gesamte Schadensersatzanspruch verlustig, sondern es tritt nur eine Minderung des Schadenersatzanspruchs der Höhe nach entsprechend dem Grad des Mitverschuldens ein. Das BSG nimmt ein Mitverschulden des Trägers der Grundsicherung an, wenn der für die Leistungsfeststellung zuständige Sachbearbeiter Angaben aus einer Einkommensbescheinigung ungeprüft übernommen hat, obwohl sich ihm erhebliche Zweifel an der Richtigkeit hätten aufdrängen müssen (so zum Mitverschulden der Agentur für Arbeit bei § 321 SGB III: BSG, Urteil v. 20.10.1983, 7 RAr 41/82; Schoch, in: Münder, SGB II, § 62 Rz. 5; Blüggel, in: Eicher/Luik, SGB II, § 62 Rz. 17). In Ausnahmefällen, wenn sich die Fehlerhaftigkeit der Auskunft "geradezu aufdrängen musste" kommt ein vollständiger Wegfall des Schadenersatzanspruchs in Betracht (Stachnow-Meyerhoff, in: jurisPK-SGB II, § 62 Rz. 29; Blüggel, in: Eicher/Luik, SGB II, § 62 Rz. 17; Mushoff, in: BeckOK, SGB II, § 62 Rz. 12).

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