Rz. 15

Als Schaden i. S. d. § 62 kommenalle unfreiwilligen Vermögenseinbußen der Träger der Grundsicherung in Betracht, welche ursächlich auf der Pflichtverletzung beruhen. Zwischen der nicht, nicht richtigen oder nicht vollständigen Auskunft nach § 57 oder § 60 oder der Einkommensbescheinigung und dem Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Daran fehlt es nach der Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenversicherung (BSG, Urteil v. 28.6.1991, 11 RAr 117/90), wenn die darauf beruhende Überzahlung rückgängig gemacht werden kann. Der Gedanke ist übertragbar, wird jedoch kaum praktische Bedeutung erlangen können, da eine Rückforderung gegenüber dem Leistungsberechtigten rechtlich und tatsächlich kaum jemals durchsetzbar sein wird (zur Kausalität: Blüggel, in: Eicher/Luik, SGB II, § 62 Rz. 15; Winkler, in: Kruse/Reinhard/Winkler, SGB II, § 62 Rz. 12). Gleichwohl wird der Grundsicherungsträger im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht einen evtl. Erstattungsanspruch gegenüber dem Leistungsempfänger geltend machen müssen. Dies gilt auch dann, wenn absehbar ist, dass wegen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse derzeit keine Aussicht auf Rückerstattung besteht (Schoch, in: Münder, SGB II, § 62 Rz. 19).

 

Rz. 16

Zusätzliche Verwaltungskosten sind kein ersatzfähiger Schaden. Ob Zinsen geltend gemacht werden können, hat das BSG zum Recht der Arbeitslosenversicherung dahinstehen lassen (BSG, Urteil v. 30.11.1990, 11 RAr 11/89). Es gibt keine durchschlagenden Gründe, die Gemeinschaft der Steuerzahler schlechter zu stellen, weshalb der gesetzliche Zinssatz, jedenfalls aber Prozesszinsen begehrt werden können (keine Verzinsung: Schoch, in: Münder, SGB II, § 62 Rz. 21; Stachnow-Meyerhoff, in: jurisPK-SGB II, § 62 Rz. 30, die allesamt ihre Ablehnung damit begründen, dass der Ersatz von Verwaltungskosten sowie Verzugs- und Prozesszinsen gesetzlich nicht vorgesehen ist).

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