Rz. 7

Ordnungswidrig handelt, wer entgegen der nach § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 bestehenden Pflicht zur Erteilung einer Einkommensbescheinigung mit dem dort festgelegten Inhalt

  • die Art der Erwerbstätigkeit oder
  • die Dauer der Erwerbstätigkeit oder
  • die Höhe des Arbeitsentgelts oder
  • die Höhe der Vergütung

nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.

Der Ordnungswidrigkeitstatbestand setzt voraus, dass eine Verpflichtung nach § 58 Abs. 1 besteht, mithin alle Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Erteilung der Einkommensbescheinigung vorliegen (vgl. dazu Komm. zu § 58). Da § 58 Abs. 1 Satz 1 den Inhalt der Einkommensbescheinigung auf Art und Dauer der Erwerbstätigkeit und die Höhe des Entgelts oder der Vergütung erstreckt, wird der Verstoß gegen jedes einzelne Merkmal als Ordnungswidrigkeit geahndet. Täter ist primär der Arbeitgeber, der Werkunternehmer oder der Besteller. Darüber hinaus ist nach dem Einheitstäterprinzip (vgl. oben) jeder Täter, der an dem vorsätzlichen Verstoß vorsätzlich fördernd mitwirkt. Die besondere Täterqualifikation als Arbeitgeber, Werkunternehmer oder Besteller ist in der Person des die Tat eines anderen vorsätzlich Fördernden nicht erforderlich.

Die Bescheinigung ist demjenigen, der die Leistung beantragt oder bezieht, unverzüglich auszuhändigen. Eine Aushändigung an eine andere als diese Personerfüllt den Tatbestand nach Abs. 1 Nr. 2. Die Bescheinigung ist dann unrichtig, wenn auf eindeutige Fragen im Vordruck falsche Antworten gegeben werden. Die Bescheinigung ist dann z. B. nicht rechtzeitig, wenn durch die verspätete Ausstellung eine von der Arbeitsagentur gesetzte Frist zur Vorlage nicht eingehalten werden kann.

 

Rz. 7a

Soweit Rixen, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 63 Rn. 11 und 12, nach dem "Arbeitgeber" als Sonderdelikt und dem "Dienstgeber/Besteller" als Allgemeindelikt unterscheidet, überzeugt das nicht. Strafrechtlich ist es nicht von Bedeutung, ob jedermann abstrakt ein Tatbestandsmerkmal erfüllen kann. Es kommt vielmehr auf die konkrete Tat an. Dann aber liegt in beiden Fällen ein Sonderdelikt oder ein Allgemeindelikt vor – kann doch jedermann auch Arbeitgeber sein. Man denke nur an die Reinigungskraft, die ausnahmsweise – weil eine Erkrankung vorliegt – nur für eine Stunde tätig wird.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitgeber A beschäftigt den Hilfebedürftigen H aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags bis zum 31.12.2005 in einer geringfügigen Beschäftigung. Infolge einer Unachtsamkeit verschreibt sich A und trägt als Ende der Beschäftigung den 31.12.2004 anstelle des korrekten Beendigungsdatums 31.12.2005 in die Bescheinigung ein. A hat sich der Ordnungswidrigkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 schuldig gemacht.

Abwandlung: H erkennt das Versehen des A und legt die Bescheinigung unverzüglich bei der Agentur für Arbeit vor. Da A nicht vorsätzlich handelt und H die besondere Pflichtenstellung nicht besitzt, erfüllt H den Ordnungswidrigkeitstatbestand nicht.

Abwandlung: Wie Ausgangssituation, nur kommen A und H überein, dass das Finanzamt und die Agentur für Arbeit über die Beschäftigung nichts zu wissen brauchen, weil dies A und H nutzt. Sowohl A als auch H erfüllen die Ordnungswidrigkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 2.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?