Rz. 15
Die Nr. 4 des § 63 Abs. 1 sanktioniert umfassend die Auskunftspflichten Dritter. Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 60 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger mitteilt. Die Auskunftspflicht entsteht in allen Fällen des § 60 nur auf Verlangen der Agentur für Arbeit oder des zugelassenen kommunalen Trägers und nicht kraft Gesetzes (OLG Hamm, Beschluss v. 11.2.2020, 4 RBs 47/20; Böttiger, in: Luik/Harich, SGB II, § 63 Rz. 21). Voraussetzung einer Ordnungswidrigkeit nach Nr. 4 ist, dass der Betroffene (vorsätzlich oder fahrlässig) entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht erteilt. Dies bedeutet nicht, dass die Verhängung eines Bußgelds nach Nr. 4 jeweils voraussetzt, dass die materiellen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs vom Amtsgericht im Einzelnen geprüft werden müssen. Vielmehr reicht es festzustellen, dass der Verwaltungsakt, mit dem das Auskunftsbegehren geltend gemacht wird, bestandskräftig ist oder Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben (OLG Hamm, Beschluss v. 11.2.2020, 4 RBs 47/20).
Rz. 16
Nach § 61 haben Träger, die eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit erbracht haben oder erbringen, der Arbeitsagentur unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden. Art und Umfang der Auskünfte sind in § 61 nicht beschrieben. Die Formulierung "die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden" lässt eine weite Auslegung zu. Die Auskunftspflicht besteht jedoch nur innerhalb des Rahmens "soweit es für die Durchführung der Aufgaben nach diesem SGB II erforderlich ist".Täter der Ordnungswidrigkeit ist der jeweils auskunftspflichtige Dritte, weshalb alle Voraussetzungen der Auskunftspflicht erfüllt sein müssen (vgl. Komm. zu §§ 60, 61).
Rz. 17
Problematisch ist die Konkurrenzsituation zwischen§ 60 Abs. 1 Nr. 1und § 58 Abs. 1 Satz 1 Variante 1. Letztere ist die speziellere Norm, soweit es um Beschäftigung geht, weshalb sich sowohl der Tatbestand als auch die Rechtsfolge nach der Spezialvorschrift und nicht nach der allgemeinen Vorschrift des § 60 richten.
Darüber hinaus ist nach dem Einheitstäterprinzip (vgl. oben) jeder Täter, der an dem vorsätzlichen Verstoß vorsätzlich fördernd mitwirkt. Die besondere Täterqualifikation Auskunftspflichtiger ist in der Person des die Tat eines anderen vorsätzlich Fördernden nicht erforderlich.
Der Träger einer Maßnahme verschweigt der Agentur für Arbeit, dass der Hilfebedürftige schon seit 2 Wochen nicht mehr an der Maßnahme teilnimmt. Der Träger erfüllt den Ordnungswidrigkeitstatbestand nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 1.