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Das Einsichtsrecht unterliegt wie im Datenschutzrecht geboten der Zweckbindung und dem Erforderlichkeitsgrundsatz, d. h., der gesetzlich geregelte Zweck begrenzt den Anspruch. Die Einsichtnahme in die Daten darf nur zu dem Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB II erfolgen und muss zu deren Erfüllung erforderlich sein.

Erforderlichkeit bedeutet, dass die Aufgabenerfüllung nicht unter Zuhilfenahme weniger einschneidender Mittel und damit unter geringerer Beanspruchung des informationellen Selbstbestimmungsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG möglich ist (BVerfG, Urteil v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 und 1 BvR 269/83; vgl. auch BR-Drs. 483/04 Anlage S. 10). Es muss sich einerseits um Unterlagen handeln, die Daten enthalten, die für Gewährung und Höhe der Leistung bedeutsam sind. Vorausgesetzt wird daher Kenntnis der Unterlagen bzw. deren Inhalt – jedenfalls in groben Zügen, beispielsweise, dass widersprüchliche oder unvollständige Angaben vorliegen, die es dem anfragenden Träger ermöglichen, mittels der Unterlagen eine Klärung durchzuführen.

Andererseits muss die Einsicht zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II erforderlich sein. Dazu bedarf es eines Anhalts, dass die vom Arbeitgeber oder Leistungsempfänger erteilte Auskunft für die Entscheidung nicht ausreicht, oder Anhaltspunkte für Missverständnisse, Unklarheiten oder falsche Angaben bestehen, die sich nicht durch andere weniger in Grundrechte des Leistungsempfängers und der betroffenen Dritten einschneidende Maßnahmen klären lassen, sondern der Einsichtnahme bedürfen. Ein abstraktes Begehren, welches nicht auf einen konkreten Einzelfall bezogen ist, ist nicht genügend. Nicht erforderlich ist ein Begehren, wenn die Möglichkeit der Befragung des Hilfebedürftigen nicht ausgeschöpft wurde.

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