Rz. 2

Die Vorschrift bestimmte grundsätzlich und für den Übergang in die Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2005 ergänzend zu den Vorschriften der §§ 50 ff. die Bereitstellung aller im Einzelfall erforderlichen Daten und Unterlagen durch die Agentur für Arbeit bzw. den Träger der Sozialhilfe an den Träger der Grundsicherung, bei dem Grundsicherungsleistungen beantragt wurden oder bezogen werden. Die frühere Übergangsregelung des § 65a Abs. 1 Satz 3 bezog sich allein auf die Übersendung des Ausgangsbescheides und der Antragsunterlagen für den Fall des Zuständigkeitswechsels zwischen den Trägern. § 65a wurde bereits durch das SGB II–Fortentwicklungsgesetz zum 1.8.2006 aufgehoben. § 65d geht darüber hinaus und berechtigt den Grundsicherungsträger bzw. in der Folge des § 44b die Grundsicherungsstelle, zu verlangen, dass ihr alle erforderlichen Unterlagen vollständig zugänglich gemacht werden (Abs. 1). Damit wurde insbesondere das Ziel verfolgt, dem zuständigen Leistungsträger eine zeitnahe Datenauswertung und Datenverarbeitung zu ermöglichen. Dem bisherigen Leistungsträger wird durch die Vorschrift eine entsprechende Übermittlungsbefugnis eingeräumt.

 

Rz. 3

Abs. 2 regelt eine einseitige Kostenerstattungspflicht der Bundesagentur für Arbeit gegenüber den Trägern der Sozialhilfe i. H. d. Sachkosten, die diesen für das Zugänglichmachen von Daten und Unterlagen entstehen. Zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens wurde eine Pauschalierung zugelassen, ohne diese im Gesetz selbst oder durch eine Rechtsverordnung näher zu bestimmen.

 

Rz. 4

§ 65d ist über den Übergang der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2005 hinaus immer dann anzuwenden, wenn für den Antragsteller oder Bezieher von Grundsicherungsleistungen zuvor bereits einmal ein Verwaltungsverfahren bei der Agentur für Arbeit oder dem Träger der Sozialhilfe geführt wurde und in diesem Zusammenhang Unterlagen entstanden sind, die bei dem seinerzeit zuständigen Leistungsträger noch vorhanden sind. Durch die Bedingung der Erforderlichkeit der Kenntnis der Unterlagen im Einzelfall wird die Bereitstellung der Unterlagen auf die relevanten Fälle begrenzt. Die Vorschrift beugt datenschutzrechtlichen Streitigkeiten zwischen den Leistungsträgern vor.

 

Rz. 5

Die nachfolgende Kommentierung beschränkt sich auf die Rechtslage, die im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 beachtlich ist. Neben § 65d gilt § 76 Abs. 3 (seit dem 1.8.2016 § 76 Abs. 2) als Übergangsregelung zur Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

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