2.1 Berechtigte Grundsicherungsstellen

 

Rz. 6

§ 65d Abs. 1 berechtigt die zuständigen Leistungsträger, das sind die

Diese setzen die Grundsicherung für Arbeitsuchende als solche jedoch nicht um.

 

Rz. 7

Eine der zulässigen Organisationsformen ist die zugelassene kommunale Trägerschaft nach § 6a. Die zugelassenen kommunalen Träger sind daher nach Abs. 1 berechtigte Leistungsträger.

 

Rz. 8

Die Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen der Agenturen für Arbeit und der kommunalen Träger sind zwar keine Leistungsträger nach dem SGB II, sondern nehmen lediglich die Aufgaben der Leistungsträger nach dem SGB II wahr (§ 44b Abs. 1 Satz 2). Als solche sind sie aber auch berechtigt, von der Agentur für Arbeit bzw. dem Träger der Sozialhilfe das Zugänglichmachen der Daten und Unterlagen zu verlangen.

 

Rz. 9

Andere Organisationsformen sieht das SGB II nach der Neuorganisation der Grundsicherung nicht mehr vor. Übergangsweise ist nach Maßgabe des § 76 Abs. 1 a. F. noch die Weiterführung der getrennten Wahrnehmung möglich gewesen. Insoweit können übergangsweise noch die Agenturen für Arbeit und kommunalen Träger mit getrennter Aufgabenwahrnehmung berechtigt sein.

 

Rz. 10

Im Falle des Wechsels der Trägerschaft oder der Organisationsform sind der zugelassene kommunale Träger bzw. die Organisationsform der gemeinsamen Einrichtung berechtigte Stelle sowohl nach § 65d als auch nach § 76 Abs. 2.

2.2 Verpflichtete Stellen

 

Rz. 11

Verpflichtete Stelle nach Abs. 1 ist der Träger der Sozialhilfe. Diese Formulierung erklärt sich aus dem Übergangszweck der Regelung im Zusammenhang mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch Zusammenlegung der Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe für erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Vom kommunalen Träger wurde die Sozialhilfe erbracht, die anderen kommunalen Einrichtungen außerhalb des Sozialamtes bzw. der Stelle, die die Sozialhilfe erbracht hat, ist weder seit 2004 noch heute Stelle (gewesen), die zugangsberechtigt zu den Daten nach Abs. 1 sein kann. Das ist folgerichtig, weil insoweit ansonsten ein Datenmissbrauch zu befürchten wäre.

 

Rz. 12

Weiterer verpflichteter Träger nach Abs. 1 ist die Agentur für Arbeit als Leistungsträgerin der früheren Arbeitslosenhilfe. Insoweit ist unerheblich, welche Form der Arbeitslosenhilfe bezogen worden ist. Zuletzt vor Abschaffung der Arbeitslosenhilfe wurde allein die Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt.

 

Rz. 13

Grundsicherungsträger oder Grundsicherungsstellen sind keine verpflichteten Stellen nach Abs. 1, die Datenübermittlung bezieht sich auf gewährte Leistungen in der Zeit vor dem 1.1.2005. Im Falle des Träger- oder Organisationswechsels sind das Jobcenter als gemeinsame Einrichtung oder des zugelassenen kommunalen Trägers für die Agentur für Arbeit bzw. den kommunalen Träger, der zugelassene kommunale Träger bzw. die Agentur für Arbeit verpflichtete Stellen.

 

Rz. 14

In begründeten Einzelfällen ist denkbar, dass sowohl § 76 Abs. 3 a. F. (jetzt § 76 Abs. 2, für Zeiten ab 2005) als auch § 65d (für Zeiten vor 2005) nebeneinander Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Daten sein können.

2.3 Anspruch nach Abs. 1

2.3.1 Einbezogene Fälle

 

Rz. 15

Ein Anspruch nach Abs. 1 bezieht sich ausschließlich auf Personen, die entweder vom Träger der Sozialhilfe oder der Agentur für Arbeit in der Zeit vor 2005 Leistungen erhalten haben und für die ein Trägerwechsel stattgefunden hat. Nach der Intention der Vorschrift betraf das beim Übergang auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Abs. 1 stellt hingegen keine Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Daten an Leistungsträger dar, die nicht für die Grundsicherung der betroffenen Person zuständig wurden, also nicht an den Träger der Sozialhilfe zur Gewährung von Leistungen an nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB XII.

 

Rz. 16

Der Anspruch nach Abs. 1 setzt weiterhin voraus, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt worden sind oder bereits bezogen werden. Im Falle der Antragstellung dient die Datenübermittlung ggf. noch der Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II, im Falle des Bezuges der Leistungen ergänzender Feststellungen. Ist der Bezug von Leistungen nach dem SGB II bereits wieder beendet, ist auch die Anspruchsberechtigung nach Abs. 1 – schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift – nicht mehr vorhanden. Dasselbe gilt, wenn Leistungen bestandskräftig abgelehnt worden sind.

 

Rz. 17

Daten können nur i. S. d. Abs. 1 zugänglich gemacht bzw. übermittelt werden, wenn Unterlagen (noch) vorhanden sind. Dabei ist die Beschränkung zu beachten, dass sich die Unterlagen auf die Vorgängerleistung beziehen müssen, also die Sozialhilfe bzw. die Arbeitslosenhilfe. Dagegen bedarf es keiner Zustimmung oder Einwilligung des Betroffenen. Absatz 1 ist eine Spezialregelung gegenüber den datensch...

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