Rz. 18

Eine Bereitstellung von Daten i. S. d. Abs. 1 setzt voraus, dass der zwischenzeitlich zuständige Leistungsträger bzw. das Jobcenter als gemeinsame Einrichtung der Leistungsträger die Kenntnis über den Inhalt der Unterlagen zur Erfüllung der eigenen Aufgaben nach dem SGB II benötigt. Durch die verlangte Erforderlichkeit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betroffen. Er verlangt, dass, wenn auf die Kenntnis nicht verzichtet werden kann, das im Hinblick auf den betroffenen Bürger mildeste Mittel zur Zweckerreichung eingesetzt wird.

 

Rz. 19

Damit ist in Zusammenhang mit § 65d das informationelle Selbstbestimmungsrecht gemeint. Das gewinnt um so mehr an Bedeutung, je weiter der relevante Zeitpunkt sich von den Zeiten vor der Grundsicherung für Arbeitsuchende entfernt. § 65d wird daher in der Praxis nur noch zur Feststellung überzahlter Leistungen oder von Ersatzansprüchen herangezogen werden. Hierbei kann eine Befragung des Betroffenen genügen, um die notwendigen Erkenntnisse zu gewinnen, ohne Kenntnis vom gesamten Inhalt der Unterlagen beim früheren Leistungsträger nehmen zu müssen. Dieser Sachverhalt ändert sich, wenn der zuständige Leistungsträger begründete Anhaltspunkte für rechtswidrig erbrachte Leistungen hat, der Betroffene diesen Sachverhalt aber bestreitet, ohne die Anhaltspunkte entkräften zu können.

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