0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) mit Wirkung zum 6.8.2004 in das SGB II eingefügt worden.
Im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 ist die Vorschrift nicht verändert worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift bestimmte grundsätzlich und für den Übergang in die Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2005 ergänzend zu den Vorschriften der §§ 50 ff. die Bereitstellung aller im Einzelfall erforderlichen Daten und Unterlagen durch die Agentur für Arbeit bzw. den Träger der Sozialhilfe an den Träger der Grundsicherung, bei dem Grundsicherungsleistungen beantragt wurden oder bezogen werden. Die frühere Übergangsregelung des § 65a Abs. 1 Satz 3 bezog sich allein auf die Übersendung des Ausgangsbescheides und der Antragsunterlagen für den Fall des Zuständigkeitswechsels zwischen den Trägern. § 65a wurde bereits durch das SGB II–Fortentwicklungsgesetz zum 1.8.2006 aufgehoben. § 65d geht darüber hinaus und berechtigt den Grundsicherungsträger bzw. in der Folge des § 44b die Grundsicherungsstelle, zu verlangen, dass ihr alle erforderlichen Unterlagen vollständig zugänglich gemacht werden (Abs. 1). Damit wurde insbesondere das Ziel verfolgt, dem zuständigen Leistungsträger eine zeitnahe Datenauswertung und Datenverarbeitung zu ermöglichen. Dem bisherigen Leistungsträger wird durch die Vorschrift eine entsprechende Übermittlungsbefugnis eingeräumt.
Rz. 3
Abs. 2 regelt eine einseitige Kostenerstattungspflicht der Bundesagentur für Arbeit gegenüber den Trägern der Sozialhilfe i. H. d. Sachkosten, die diesen für das Zugänglichmachen von Daten und Unterlagen entstehen. Zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens wurde eine Pauschalierung zugelassen, ohne diese im Gesetz selbst oder durch eine Rechtsverordnung näher zu bestimmen.
Rz. 4
§ 65d ist über den Übergang der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2005 hinaus immer dann anzuwenden, wenn für den Antragsteller oder Bezieher von Grundsicherungsleistungen zuvor bereits einmal ein Verwaltungsverfahren bei der Agentur für Arbeit oder dem Träger der Sozialhilfe geführt wurde und in diesem Zusammenhang Unterlagen entstanden sind, die bei dem seinerzeit zuständigen Leistungsträger noch vorhanden sind. Durch die Bedingung der Erforderlichkeit der Kenntnis der Unterlagen im Einzelfall wird die Bereitstellung der Unterlagen auf die relevanten Fälle begrenzt. Die Vorschrift beugt datenschutzrechtlichen Streitigkeiten zwischen den Leistungsträgern vor.
Rz. 5
Die nachfolgende Kommentierung beschränkt sich auf die Rechtslage, die im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 beachtlich ist. Neben § 65d gilt § 76 Abs. 3 (seit dem 1.8.2016 § 76 Abs. 2) als Übergangsregelung zur Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
2 Rechtspraxis
2.1 Berechtigte Grundsicherungsstellen
Rz. 6
§ 65d Abs. 1 berechtigt die zuständigen Leistungsträger, das sind die
Diese setzen die Grundsicherung für Arbeitsuchende als solche jedoch nicht um.
Rz. 7
Eine der zulässigen Organisationsformen ist die zugelassene kommunale Trägerschaft nach § 6a. Die zugelassenen kommunalen Träger sind daher nach Abs. 1 berechtigte Leistungsträger.
Rz. 8
Die Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen der Agenturen für Arbeit und der kommunalen Träger sind zwar keine Leistungsträger nach dem SGB II, sondern nehmen lediglich die Aufgaben der Leistungsträger nach dem SGB II wahr (§ 44b Abs. 1 Satz 2). Als solche sind sie aber auch berechtigt, von der Agentur für Arbeit bzw. dem Träger der Sozialhilfe das Zugänglichmachen der Daten und Unterlagen zu verlangen.
Rz. 9
Andere Organisationsformen sieht das SGB II nach der Neuorganisation der Grundsicherung nicht mehr vor. Übergangsweise ist nach Maßgabe des § 76 Abs. 1 a. F. noch die Weiterführung der getrennten Wahrnehmung möglich gewesen. Insoweit können übergangsweise noch die Agenturen für Arbeit und kommunalen Träger mit getrennter Aufgabenwahrnehmung berechtigt sein.
Rz. 10
Im Falle des Wechsels der Trägerschaft oder der Organisationsform sind der zugelassene kommunale Träger bzw. die Organisationsform der gemeinsamen Einrichtung berechtigte Stelle sowohl nach § 65d als auch nach § 76 Abs. 2.
2.2 Verpflichtete Stellen
Rz. 11
Verpflichtete Stelle nach Abs. 1 ist der Träger der Sozialhilfe. Diese Formulierung erklärt sich aus dem Übergangszweck der Regelung im Zusammenhang mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch Zusammenlegung der Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe für erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Vom kommunalen Träger wurde die Sozialhilfe erbracht, die anderen kommunalen Einrichtungen außerhalb des Sozialamtes bzw. der Stelle, die die Sozialhilfe erbracht hat, ist weder seit 2004 noch heute Stelle (gewesen), die zugangsberechtigt...