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Die Vorschrift enthält eine Übergangsregelung zur Berücksichtigung von Freibeträgen aufgrund des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) v. 12.8.2020 (BGBl. I S. 1879).

Die Regelung sieht vor, dass die Jobcenter über den Freibetrag bei der Grundsicherung nach dem Grundrentengesetz erst entscheiden müssen, wenn durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers bzw. einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung die Voraussetzungen für den Freibetrag nachgewiesen sind.

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