0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze v. 9.12.2020 (BGBl. I S. 2855) mit Wirkung zum 1.1.2021 in das SGB II eingefügt. Damit wurde § 69 erneut belegt. Der frühere § 69 war mit Wirkung zum 1.8.2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) in das SGB II eingefügt und durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 aufgehoben worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift enthält eine Übergangsregelung zur Berücksichtigung von Freibeträgen aufgrund des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) v. 12.8.2020 (BGBl. I S. 1879).
Die Regelung sieht vor, dass die Jobcenter über den Freibetrag bei der Grundsicherung nach dem Grundrentengesetz erst entscheiden müssen, wenn durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers bzw. einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung die Voraussetzungen für den Freibetrag nachgewiesen sind.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
§ 69 bezieht sich auf § 82a SGB XII. Dort ist ab dem 1.1.2021 ein Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen geregelt. Die Regelung sieht vor, dass für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 SGB VI erreicht haben, ein Betrag in Höhe von 100,00 EUR monatlich aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 % des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen nach § 82 Abs. 1 SGB XII abzusetzen ist, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (§ 82a Abs. 1 SGB XII). Dieser Absetzbetrag ist auch Personen zu gewähren, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vergleichbaren Zeiten in einer Versicherungspflicht nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte haben (§ 82a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB XII), einer sonstigen Beschäftigung, in der Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 SGB VI oder Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bestand, haben (§ 82a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII) oder einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, haben (§ 82a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII). Die Absetzregelung gilt auch, wenn die 33 Jahre nach § 82a Abs. 1 oder 2 SGB XII durch die Zusammenrechnung der Zeiten nach § 82a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII und der Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 SGB VI erfüllt werden. Je Kalendermonat wird eine Grundrentenzeit oder eine nach § 82a Abs. 2 Satz 1 SGB XII vergleichbare Zeit angerechnet. § 76g SGB VI regelt den Zuschlag an Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Grundrente.
Rz. 4
§ 82a SGB XII gilt seit dem 1.1.2021 aufgrund des zu diesem Zeitpunkt durch das Grundrentengesetz eingefügten § 11b Abs. 2a entsprechend. Damit haben die Jobcenter bei allen Rentnern bzw. Versorgungsempfängern innerhalb von Bedarfsgemeinschaften den Freibetrag im Zuge der Ermittlung des Anrechnungsbetrages auf die Leistungen zum Lebensunterhalt der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II einzuräumen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Rz. 5
Die Übergangsregelung soll es den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach der Gesetzesbegründung ermöglichen, über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch nach Inkrafttreten des in § 82a SGB XII geregelten Freibetrags ohne Verzögerungen zu entscheiden. Ohne eine entsprechende Verfahrensregelung müsste die (abschließende) Entscheidung über die Leistungsbewilligung zurückgestellt werden, bis die Träger der Rentenversicherung oder die berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen Auskunft über das Vorliegen von Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten erteilt haben. Der Gesetzgeber musste auf die Auskunft der Rentenversicherung bzw. berufsständischen Einrichtungen abstellen, weil ansonsten die Jobcenter beurteilen müssten, ob die rentenrechtlichen Voraussetzungen für den Grundrentenzuschlag vorliegen. Diese Entscheidung liegt aber allein in der Kompetenz der Träger nach dem SGB VI.
Rz. 6
Mit der Übergangsvorschrift wird zudem geregelt, dass allein die Mitteilung der sachlich zuständigen Rentenversicherung oder der berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen als Nachweis für das Erfüllen der Grundrentenzeiten maßgeblich ist. Damit ist ausgeschlossen, dass die Jobcenter mit Erfolg darum gebeten oder aufgefordert werden können, anhand vorgelegter Unterlagen Freibeträge nac...