Rz. 38
Abs. 3 enthält eine Ermächtigung des BMAS zum Erlass einer Rechtsverordnung, die Regelungen zur Zulassung zusätzlicher alleiniger kommunaler Trägerschaften nach den Abs. 2 und 4 treffen darf. Zunächst bezieht sich die Ermächtigung auf eine Rechtsverordnung, die die Voraussetzungen der Eignung eines kommunalen Trägers auch als alleiniger Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Feststellung der Eignung regeln darf. Weiterhin ermächtigt Abs. 3 zur Regelung der Verteilung der Zulassungen nach Abs. 2 und 4 auf die Bundesländer.
Rz. 39
Die Rechtsverordnung nach Abs. 3 bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Das ist ohne weiteres nachvollziehbar, weil mit der Zulassung kommunaler Träger als alleinige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Bundesländer unmittelbar betroffen sind. Einerseits müssen die obersten Landesbehörden den Anträgen der kommunalen Träger auf Zulassung zustimmen und damit letztlich je nach Bewerberzahl und Kontingent auch eine Auswahlentscheidung treffen, andererseits führen sie die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger (§ 48 Abs. 1). Außerdem sind sie von möglichen Rückabwicklungen betroffen (Abs. 6 und 7).
Rz. 39a
Das BVerfG hat in seinem Urteil v. 7.10.2014 ausgeführt, dass dann, wenn der Gesetzgeber den Kommunen die Chance auf eine bestimmte Aufgabenzuständigkeit eröffne, er ein Verfahren vorsehen müsse, das eine transparente, willkürfreie und nachvollziehbare Verteilungs- und Zulassungsentscheidung sicherstelle. Der Gesetzgeber musste dieses Verfahren in seinen wesentlichen Grundzügen selbst ausgestalten (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG); die Einzelheiten durfte er dem Verordnungsgeber überlassen. Das Gebot interkommunaler Gleichbehandlung sei zu gewährleisten. § 6a Abs. 3 sei insoweit eine hinreichende Rechtsgrundlage. Der Gesetzgeber habe festgelegt, dass der Zulassung der Optionskommunen eine Eignungsprüfung und -feststellung sowie ein Verteilungsverfahren voranzugehen hätten, das an der bestmöglichen Erfüllung der Verwaltungsaufgabe auszurichten sei. Das genüge den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, der nicht verlange, dass eine Verordnungsermächtigung so bestimmt wie irgend möglich sei, sondern eine hinreichende Bestimmung ausreichen lasse. Das Ausmaß der Ermächtigung aber ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem begrenzten Zweck der Ermächtigung.
Rz. 40
Soweit die Ermächtigung des Abs. 3 die Eignung interessierter kommunaler Träger an einer Alleinzuständigkeit für die Grundsicherung für Arbeitsuchende betrifft, erstreckt sich die Ermächtigung auf 2 Aspekte, nämlich die Regelung der Voraussetzungen für eine Eignung und das Feststellen dieser Eignung. Die Voraussetzungen für die Eignung kann das BMAS grundsätzlich frei bestimmen, weil Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 insoweit keine Einschränkungen enthält. Die Rechtsverordnung darf allerdings keine erweiternden oder einschränkenden Regelungen treffen, soweit das Gesetz selbst Voraussetzungen oder Auflagen enthält, auch soweit diese möglicherweise nicht direkt, sondern nur indirekt oder gar nicht im Bezug zur Eignung stehen. Das betrifft z. B. die Notwendigkeit, dass die Antragstellung eines interessierten kommunalen Trägers von zwei Dritteln der zuständigen Vertretungskörperschaft unterstützt werden muss. Auch darf die Rechtsverordnung die Zeitfenster für die Antragstellungen nicht verändern oder das Kontingent für alleinige Zulassungen nach § 6a vergrößern oder verkleinern.
Rz. 41
Die Ermächtigung des BMAS beruht im Wesentlichen darauf, dass bei der Beurteilung der Eignung eines kommunalen Trägers die Interessen des Bundes umfassend einbezogen werden. Das berührt meist interne oder über die Grenzen eines kommunalen Trägers hinausgehende Aspekte und damit Bereiche, in denen der Bund an sich nur eingeschränkte Möglichkeiten dazu hat, in das Geschehen einzugreifen. Die Interessen des Bundes betreffen die Effektivität und Effizienz der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Es erklärt sich von selbst, dass dies vor allem die Integrationsarbeit der Grundsicherungsstellen betrifft. Dabei geht es einerseits um die Menschen, die in Erwerbstätigkeit integriert werden können, zugleich aber eben auch um die finanziellen Mittel, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Bedarfsgemeinschaften eingesetzt werden müssen, deren erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht in bedarfsdeckende Erwerbstätigkeit vermittelt werden können. Andererseits ist die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Leistungsgewährung betroffen, sowohl bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit wie auch bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Gerade Leistungsüberzahlungen bergen ein hohes Risiko, dass die verausgabten Geldmittel nie mehr an den Bund zurückfließen, auch wenn ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ergangen ist, eine Rückzahlungspflicht der Leistungsempfänger also besteht, aber nur in geringem Umfang kassenwirksam umgesetzt werden kann.
Rz. 41a
Zugelassene kommunale Träger und gemeinsame Einr...