Rz. 47

Abs. 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht allein durch eine einmalige, für einen unentschlossenen kommunalen Träger möglicherweise zu kurzfristig anstehende Aktion die Optionserweiterung durchgeführt werden soll. Die zusätzlichen 41 Optionen können gleichwohl vollständig zum nächstmöglichen Termin vergeben werden. Diesen Termin hat der Gesetzgeber auf den 1.1.2012 festgelegt. Dafür ist eine Antragstellung des optionswilligen kommunalen Trägers i. S. d. Abs. 2 bis zum 31.12.2010 erforderlich. Verspätet gestellte Anträge können nicht berücksichtigt werden. Ebenso wird es nicht möglich sein, bestimmte Voraussetzungen erst nachträglich nachzuweisen, z. B. die Mehrheit von zwei Dritteln für den Antrag in der zuständigen Vertretungskörperschaft, z. B. dem Kreistag.

 

Rz. 48

Die Antragsfrist nach Abs. 4 Satz 1 ist erforderlich, damit einerseits das Antrags- und Zulassungsverfahren durchgeführt werden kann und andererseits darüber hinaus der Übergang von der Agentur für Arbeit in getrennter Trägerschaft (vgl. § 76 Abs. 1) bzw. der gemeinsamen Einrichtung nach § 44b organisiert werden kann. Ein unmittelbarer Übergang von einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b a. F. ist ausgeschlossen, weil die Arbeitsgemeinschaften kraft Gesetzes am 1.1.2011 nicht mehr existent waren. Dies ist durch Verkündung des Urteilstenors des BVerfG über die Verfassungswidrigkeit der Arbeitsgemeinschaften bewirkt worden.

Der Verteilschlüssel weist für die Bundesländer folgende zusätzliche Möglichkeiten aus (einschließlich Zusatzplätze aus nicht genutztem Kontingent):

 
Baden-Württemberg (5)
Bayern (6)
Brandenburg (2)
Hessen (3)
Mecklenburg-Vorpommern (2)
Nordrhein-Westfalen (8)
Niedersachsen (3+1)
Rheinland-Pfalz (2+1)
Saarland (1+1)
Sachsen-Anhalt (2)
Thüringen (2)
Sachsen (2)
 

Rz. 49

Die zum 1.1.2012 in Betracht kommenden Zulassungen wurden unbefristet erteilt (Satz 3). Das Gesetz sieht auch keine sonstigen Vorbehalte oder Einschränkungen vor. Insbesondere wurde auch keine Wiederholung einer Eignungsprüfung angestrebt. Eine Zulassung nach § 6a kann deshalb nicht aufgrund von Zweifeln an der Eignung des kommunalen Trägers beschränkt werden oder mit einer Auflage versehen werden.

 

Rz. 50

Abs. 4 Satz 2 erlaubt weitere Zulassungen alleiniger kommunaler Trägerschaft, wenn das zugestandene Kontingent von 25 % (vgl. Abs. 2 Satz 4) am Stichtag 1.1.2015 nicht ausgeschöpft ist. Abweichungen von dem Stichtag sind nicht möglich. Weitere Zulassungen kommen in Betracht, wenn sich die Anzahl der Aufgabenträger geändert hat, wenn zum 1.1.2012 nicht alle Zulassungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind, wenn Zulassungen nach Abs. 6 widerrufen wurden. Die Anzahl der möglichen Zulassungen ist exakt zu ermitteln und ggf. aufzurunden.

 

Rz. 51

Für die 2. Zulassungswelle sind die Anträge in der Zeit vom 30.6.2015 bis zum 31.12.2015 zu stellen. Damit hat der interessierte kommunale Träger praktisch bis zu 12 Monate Zeit, die notwendigen Antragsunterlagen zusammenzustellen, denn spätestens am 1.1.2015 steht fest, ob weitere Zulassungen möglich sind. Auch die 2. Welle wird behandelt wie die erste Welle. Es gelten dieselben Rechtsvorschriften, insbesondere gibt es kein sog. Windhundverfahren. Es kommt also nur auf die Rechtzeitigkeit der Antragstellung an, nicht aber darauf, den Antrag zeitlich früher zu stellen als andere optionswillige kommunale Träger. Eine Antragstellung vor dem 30.6.2015 ist unzulässig und kann eine zeitgerechte Antragstellung auch nicht ersetzen. Die bisherige Kontinuität zugelassener kommunaler Trägerschaften lässt allerdings freie Plätze zum 1.1.2017 nicht erwarten.

 

Rz. 52

Mögliche Zulassungen werden zum 1.1.2017 erteilt. Auch diese Zulassungen werden nicht befristet und auch nicht mit Beschränkungen oder Auflagen versehen. Eine darüber hinausgehende Möglichkeit zur Zulassung von kommunalen Trägern ist nicht vorgesehen. Soweit das relevante Kontingent unterschritten werden sollte, müsste sich der Gesetzgeber für eine ergänzende Regelung entscheiden. Die Stabilität des Gesamtsystems dürfte auch von der Rechtsprechung des BVerfG dazu abhängen, ob die Anzahl zugelassener kommunaler Träger beschränkt werden darf.

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